Rz. 38

Zweck einer Aktiengesellschaft ist regelmäßig die Gewinnerzielung (OYL 1:5). Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich einen anderen Zweck bzw. neben der Gewinnerzielung noch einen anderen Zweck, muss die Satzung nach OYL 13:9 Regelungen zur Gewinnverwendung und die Verwendung des Nettovermögens im Falle einer Auflösung enthalten. Aus dieser Regelung folgt, dass die private Aktiengesellschaft auch ideelle Zwecke verfolgen kann. Diese Art der gemeinnützigen privaten Aktiengesellschaft ist in der Praxis sehr selten. Vom Gesellschaftszweck ist der Unternehmensgegenstand zu unterscheiden, der notwendig in der Satzung geregelt werden muss.

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