(1)[1] Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufgabenbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen zu entrichtende Umlagebetrag beträgt

 

1.

in der Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute mindestens

 

a)

4 000 Euro für Kreditinstitute und für die Kreditanstalt für Wiederaufbau, bei einer nach § 16f ermittelten Bilanzsumme von 100 Millionen Euro oder weniger jedoch nur 3 500 Euro und für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nur 2 500 Euro,

 

b)

3 500 Euro für

aa)

Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach

aaa) § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6, 8[2] oder 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen, oder
bbb) § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, auf eigene Rechnung zu handeln,

bb)

[3]Wertpapierinstitute mit einer Erlaubnis nach

aaa) § 2 Absatz 2 Nummer 3, 5, 8 oder 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder
bbb) § 2 Absatz 2 Nummer 1, 2, 6, 7 oder 10 des Wertpapierinstitutsgesetzes,

Bis 29.12.2023:

bb)

Wertpapierinstitute mit einer Erlaubnis nach

aaa) § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 10 des Wertpapierhandelsgesetzes,
bbb) § 2 Absatz 2 Nummer 3, 5, 8 oder 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder
ccc) § 2 Absatz 2 Nummer 6, 7 oder 10 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
 

c)

2 500 Euro für

aa)

Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach

aaa) § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6, 8[4] oder 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen, oder
bbb) § 1 Absatz 1a Satz 3 des Kreditwesengesetzes,

bb)

Wertpapierinstitute mit einer Erlaubnis nach

aaa) § 2 Absatz 2 Nummer 3, 5, 8 oder 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes, wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder
bbb) § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
 

d)

1 300 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5 oder 7 des Kreditwesengesetzes,[5] [Bis 29.12.2023: und] für Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und für Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes[6],

 

e)

die Hälfte des Mindestbetrages der Buchstaben b bis d für die dort genannten Unternehmen, soweit deren Bilanzsumme den Betrag von 100 000 Euro unterschreitet,

 

2.

in der Gruppe Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen mindestens 1 300 Euro,

 

3.

in der Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften mindestens 7 500 Euro.

Bis 25.06.2021:

(1) Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufgabenbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen zu entrichtende Umlagebetrag beträgt

1.

in der Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute mindestens

a)

4 000 Euro für Kreditinstitute mit Ausnahme der Wertpapierhandelsbanken und für die Kreditanstalt für Wiederaufbau, bei einer nach § 16f ermittelten Bilanzsumme von 100 Millionen Euro oder weniger jedoch nur 3 500 Euro und für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nur 2 500 Euro,

b)

3 500 Euro für Wertpapierhandelsbanken und für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis

aa)

nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1c, 2, 3, 6, 8 oder 11 des Kreditwesengesetzes[7] [Vom 01.01.2020 bis 09.06.2021: § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1c, 2, 3, 6 oder 11 des Kreditwesengesetzes; Bis 31.12.2019: § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1c, 2, 3 oder 11 des Kreditwesengesetzes], wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten[8] [Bis 31.12.2019: Besitz an Geldern oder Wertpapieren] von Kunden zu verschaffen,

cc)

nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, auf eigene Rechnung zu handeln,

c)

2 500 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis

aa)

nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1c, 2, 3, 6, 8 oder 11 des Kreditwesengesetzes[9] [Vom 01.01.2020 bis 09.06.2021: § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1c, 2, 3, 6 oder 11 des Kreditwesengesetzes; Bis 31.12.2019: § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1c, 2, 3 oder 11 des Kreditwesengesetzes], wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten[10] [Bis 31.12.2019: Besitz an Geldern oder Wertpapieren] von Kunden zu verschaffen, oder

bb)

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