(1) Der Bedarfsansatz wird durch Vervielfältigung der Einwohnerzahl der Gemeinde mit dem Hauptansatz nach Absatz 2 errechnet.

 

(2) 1Der Hauptansatz beträgt bei Gemeinden

bis zu 2 500 Einwohnern 100 vom Hundert,
mit 7 500 Einwohnern 105 vom Hundert,
mit 15 000 Einwohnern 112 vom Hundert,
mit 35 000 Einwohnern 120 vom Hundert,
mit 45 000 Einwohnern 125 vom Hundert,
mit 55 000 Einwohnern 130 vom Hundert.

2Liegt die Einwohnerzahl einer kreisangehörigen Gemeinde zwischen zwei Stufen der Staffelklasse, so wird der Hundertsatz durch Interpolation ermittelt und auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma aufgerundet. 3Für kreisfreie Städte beträgt der Ansatz 150 vom Hundert. 4Bei der Berechnung des Anteils der Verbandsgemeinde gemäß § 6 Absatz 4 ist als Ansatz die Einwohnerzahl der Verbandsgemeinde maßgebend.[1]

 

(3)[2] 1Der im Ausgleichsjahr 2024 endende Überprüfungszeitraum der Staffel nach Absatz 2 wird bis zum Ausgleichsjahr 2026 verlängert. 2Für das Ausgleichsjahr 2027 und sodann in einem dreijährigen Rhythmus wird die Staffel nach Absatz 2 überprüft und bei Bedarf angepasst, soweit nicht besondere Entwicklungen den Anlass zur Verkürzung des Überprüfungszeitraumes geben.

Bis 31.12.2022:

(3) Für das Ausgleichsjahr 2010 und sodann in einem dreijährigen Rhythmus wird die Staffel nach Absatz 2 überprüft und bei Bedarf angepasst, soweit nicht besondere Entwicklungen den Anlass zur Verkürzung des Überprüfungszeitraumes geben.

[1] Angefügt durch Neuntes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Abs. 3 geändert durch Neuntes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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