(1) 1Gemeinden erhalten allgemeine Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben, wenn die Bedarfsmesszahl nach § 7 die Steuerkraftmesszahl nach § 9 übersteigt. 2Der Unterschiedsbetrag zwischen der Bedarfsmesszahl und der Steuerkraftmesszahl wird mit 75 vom Hundert ausgeglichen. 3Verbandsgemeindeangehörige Gemeinden nach § 2 Absatz 1 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes erhalten einen Anteil in Höhe von 50 Prozent an den allgemeinen und investiven Schlüsselzuweisungen.[1] [Von 2019 bis 2022: 3Bei verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden nach § 2 Absatz 1 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes gilt Absatz 4 Satz 2.]

 

(2) Kreisfreie Städte erhalten zu den Schlüsselzuweisungen nach Absatz 1 allgemeine Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben, die unter Zugrundelegung der Einwohnerzahlen verteilt werden.

 

(3) 1Landkreise erhalten allgemeine Schlüsselzuweisungen, wenn die Bedarfsmesszahl nach § 10 die Umlagekraftmesszahl nach § 12 übersteigt. 2Der Unterschiedsbetrag zwischen der Bedarfsmesszahl und der Umlagekraftmesszahl wird mit 90 vom Hundert ausgeglichen.

 

(4)[2] 1Verbandsgemeinden erhalten allgemeine und investive Schlüsselzuweisungen in Höhe eines Anteils von 50 Prozent des Anteils der allgemeinen und investiven Schlüsselzuweisungen der verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden. 2Bei der Berechnung des Anteils der Verbandsgemeinde gilt § 8 Absatz 2 Satz 4.

Von 2019 bis 2022:

(4) 1Verbandsgemeinden erhalten einen Anteil an den allgemeinen und investiven Schlüsselzuweisungen der verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden. 2Bei den allgemeinen und investiven Schlüsselzuweisungen entfällt ein Anteil in Höhe von 50 Prozent auf die Verbandsgemeinde und in Höhe von 50 Prozent auf die verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden.

[1] Geändert durch Neuntes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Abs. 4 geändert durch Neuntes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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