1Die Umlagekraftmesszahl eines Landkreises bemisst sich aus dem Produkt von dem gewogenen Durchschnitt der Umlagesätze für die Kreisumlage aller Landkreise des vorvergangenen Jahres und der Summe der Umlagegrundlagen aller Gemeinden und Verbandsgemeinden des Landkreises des jeweiligen Ausgleichsjahres. 2Der gewogene Durchschnitt der Umlagesätze für die Kreisumlage aller Landkreise wird in Form eines Prozentsatzes ermittelt, indem die Summe der Ist-Aufkommen der Einnahmen aus den Kreisumlagen aller Landkreise des vorvergangenen Jahres nach der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen durch die Summe der Umlagegrundlagen aller Landkreise des vorvergangenen Jahres nach § 18 Absatz 2 geteilt wird. 3Maßgebend sind die Umlagesätze zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zuweisungen nach diesem Gesetz.[2]

[1] § 12 geändert durch Siebentes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[2] Angefügt durch Gesetz zur Änderung stiftungsrechtlicher und weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2022.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge