Leitsatz

Der 17-jährige Kläger nahm seine Mutter auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. Er ging nicht zur Schule und absolvierte auch keine Ausbildung. Ausreichende Bemühungen um eine Ausbildungsstelle hatte er nicht dargetan.

Erstinstanzlich wurde seine Klage abgewiesen. Sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren blieb ebenfalls ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG hatte das FamG Unterhaltsansprüche des Klägers zu Recht verneint.

Gemäß § 1602 Abs. 1 BGB sei nur unterhaltsberechtigt, wer außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Dies treffe für den Kläger nicht zu, der für seinen Unterhalt selbst sorgen könne. Es möge zwar sein, dass er keine oder allenfalls geringe Einkünfte habe. Er müsse sich dann jedoch fiktive Einkünfte zurechnen lassen, da ihn für die Zeit, in der er nicht zur Schule gehe und auch keine Ausbildung absolviere, eine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit treffe (OLG Rostock FamRZ 2007, 1267; OLGReport Brandenburg 2004, 425).

Komme ein Minderjähriger dieser Erwerbsobliegenheit nicht nach, müsse er sich in erzielbarer Höhe fiktive Einkünfte zurechnen lassen, die er bedarfsdeckend einzusetzen habe.

Der Kläger fordere Unterhalt nicht, um damit einen Schulbesuch oder eine Ausbildung zu finanzieren. Vielmehr habe er den Wunsch, dass seine Mutter ihm ein Leben in Untätigkeit finanziere.

Es könne dahinstehen, ob der Kläger sich ausreichend um eine Ausbildungsstelle bemüht habe. Anhaltspunkte für ausreichende Bemühungen lägen nicht vor. Das von dem Kläger vorgelegte Schreiben der Schule zeige hinreichend deutlich, dass er offenkundig zu wenig Fleiß und Energie aufbringe, um schulischen Erfolg zu haben oder eine Ausbildungsstelle zu erlangen.

Selbst wenn man gegen die herrschende Meinung und gegen die Auffassung des Senats davon ausgehe, dass einem Minderjährigen Verfehlungen nicht entgegengehalten werden könnten, hätte die beabsichtigte Berufung keine Aussicht auf Erfolg, weil die Aufteilung der Barunterhaltspflicht unter den Eltern des Klägers unter Berücksichtigung geleisteten Naturalunterhalts nicht nachvollziehbar dargestellt worden sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.03.2008, 15 UF 28/08

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