Entscheidungsstichwort (Thema)

Erledigung eines Einspruchsverfahrens im Rahmen einer Schlussbesprechung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Zustimmung zur Erledigung eines Einspruchsverfahrens kann nicht im bloßen Einvernehmen (ohne Teilnahme eines Veranlagungssachbearbeiters) im Rahmen einer Schlussbesprechung einer Betriebsprüfung geschehen.

 

Normenkette

AO §§ 118, 179, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, §§ 350, 365 Abs. 3, § 367 Abs. 2 S. 3, § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.06.2003; Aktenzeichen IV R 39/02)

 

Tatbestand

Streitig ist die Änderung eines Feststellungsbescheids im Rahmen eines Einspruchsverfahrens.

Der Kläger und der Beigeladene waren Gesellschafter der schweizerischen „A & B“ (Ges. bürgerlichen Rechts - GbR -), die auf dem Gebiet der Unternehmensberatung tätig war. Die GbR wurde am 28. 2. 1997 beendet.

  1. Mit Bescheid vom 17. 3. 1994 stellte das Finanzamt die Einkünfte aus selbständiger Arbeit der GbR erklärungsgemäß für 1992 gesondert und einheitlich in Höhe von 244.485 DM fest und verteilte sie je zur Hälfte auf die Gesellschafter.

    Nach einer Außenprüfung betreffend die Jahre 1987 bis 1989 vom 2. 12. 1994 vertrat das Finanzamt die Auffassung, daß eine Mitunternehmerschaft nicht vorliege, da der Beigeladene weder Mitunternehmerinitiative entwikkelt noch -risiko getragen habe. Mit Bescheid vom 21. 9. 1995 hob das Finanzamt den Feststellungsbescheid für 1992 vom 17. 3. 1994 auf (§ 164 Abs. 2 AO) und verwies auf den Prüfungsbericht vom 2. 12. 1994. Hiergegen legten die Gesellschafter Einspruch ein und beantragten, „die Feststellung wie erklärt durchzuführen“.

  2. Im Februar 1995 gaben sie die Feststellungserklärung für 1993 ab. Mit Bescheid vom 11. 9. 1995 - bekanntgegeben an den Kläger als Empfangsbevollmächtigten für alle Beteiligten - lehnte das Finanzamt die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für den Veranlagungszeitraum 1993 für die Gesellschaft ab und verwies auf die Feststellungen der Betriebsprüfung vom 2. 12. 1994.

    Mit Schreiben vom 2. 10. 1995 legte der Prozeßbevollmächtigte „im Auftrag von Herrn A“ Einspruch gegen den Feststellungsbescheid für 1993 ein.

  3. Nach Durchführung einer Außenprüfung für 1992 bis 1994 (vgl. Bp-Bericht vom 19. 11. 1996) ging das Finanzamt nun wieder davon aus, daß eine steuerlich anzuerkennende Mitunternehmerschaft vorliege. Der Prüfer ermittelte die Einkünfte in Höhe von 298.097 DM. Die Gewinnerhöhung beruhte im wesentlichen auf der Erfassung von Beiträgen der Gesellschafter i. S. v. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

    An der Schlußbesprechung am 16. 10. 1996 nahmen der Kläger mit dem Prozeßbevollmächtigten und für die Finanzverwaltung der der Prüfer und ein Sachgebietsleiter der Bp-Stelle Z teil. Lt. Bp-Bericht wurde bei allen Prüfungsfeststellungen Einvernehmen erreicht.

    Mit Sammel-Bescheid vom 19. 2. 1997 „änderte“ das Finanzamt „gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 AO“ die Feststellungsbescheide 1992 und 1993, stellte die Einkünfte aus selbständiger Arbeit für 1993 in Höhe von 298.097 fest und verteilte sie wie folgt. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.

    1993

    B

    59.362 DM

    A

    238.735 DM

    198.097 DM

    Die Erläuterungen hierzu lauten: „Hierdurch erledigen sich Ihre Rechtsbehelfe gegen die Bescheide 1992 und 1993 ...“.

  4. Mit Einspruchsentscheidung vom 22. 9. 1997 wies das Finanzamt den Einspruch des Klägers „gegen den (negativen) gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid 1993 vom 11. 9. 1995, nunmehr in der Fassung des Feststellungsbescheids 1993 vom 19. 2. 1997“ als unzulässig zurück. Eine Hinzuziehung des Beigeladenen erfolgte in diesem Verfahren nicht. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, daß das Einspruchsverfahren durch den Abhilfebescheid erledigt sei. Auch der Einspruch wegen Gewinnfeststellung 1992 wurde zurückgewiesen.

    Hiergegen (Feststellungen 1992 und 1993) haben der Kläger und der Beigeladene Klage erhoben, die unter dem Az. III 212/97 geführt wird.

  5. Mit Beschluß vom 15. 11. 1999 hat der Senat den Rechtsstreit des Klägers betreffend 1993 abgetrennt und unter dem Az. III 226/1999 fortgeführt. Hierzu wurde mit Beschluß vom 8. 11. 2000 der Gesellschafter B beigeladen.
  6. Der Kläger hat im wesentlichen vorgetragen:

    Zugleich mit dem Einspruch gegen den Nichtfeststellungsbescheid sei die Feststellung des Gewinns gemäß Erklärung beantragt worden und keine andere. Ein Abhilfebescheid müsse daher die Gestalt eines Feststellungsbescheids entsprechend der ursprünglich eingereichten Erklärung haben. Dieser liege bisher nicht vor, so daß das Einspruchsverfahren nicht erledigt sei. Der Änderungsbescheid sei sowohl ungünstiger als der ursprüngliche negative Feststellungsbescheid und als die eingereichten Erklärungen. Im übrigen unterlägen die Sonderbetriebseinnahmen des Beigeladenen nicht der einheitlichen und gesonderten Feststellung, weil diese Einkünfte in der Schweiz zu besteuern seien. Die an die GbR fakturierten Leistungen seien in der Schweiz erbracht worden, wo dieser über eine feste Einrichtung verfüge.

    Der Regelungsgehalt eines Feststellungsbescheid...

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