Entscheidungsstichwort (Thema)

Erledigung eines Einspruchsverfahrens im Rahmen einer Schlussbesprechung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Zustimmung zur Erledigung eines Einspruchsverfahrens kann nicht im bloßen Einvernehmen (ohne Teilnahme eines Veranlagungssachbearbeiters) im Rahmen einer Schlussbesprechung einer Betriebsprüfung gesehen werden.

 

Normenkette

AO §§ 118, 179, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, §§ 350, 365 Abs. 3, § 367 Abs. 2 S. 3, § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.06.2003; Aktenzeichen IV R 38/02)

 

Tatbestand

Streitig ist die Änderung von Feststellungsbescheiden im Rahmen eines Einspruchsverfahrens.

Die Kläger waren Gesellschafter der „A & B“ (Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR -), die auf dem Gebiet der Unternehmensberatung tätig war.

  1. Mit Bescheid vom 17.3. 1994 stellte das Finanzamt die Einkünfte aus selbständiger Arbeit der GbR erklärungsgemäß für 1992 gesondert und einheitlich in Höhe von 244.485 DM fest und verteilte sie je zur Hälfte auf die Kläger. Die Feststellung erfolgte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) und wurde an den Kläger zu 2. als Empfangsbevollmächtigten bekanntgegeben.

    Aufgrund des Berichts über die Außenprüfung betreffend die Jahre 1987 bis 1989 vom 2. 12. 1994 vertrat das Finanzamt die Auffassung, daß der Kläger zu 1. weder Mitunternehmerinitiative entwickelt noch -risiko getragen habe. Mit Bescheid vom 21. 9. 1995 hob das Finanzamt den Feststellungsbescheid für 1992 vom 17. 3. 1994 auf (§ 164 Abs. AO) und verwies auf den Prüfungsbericht vom 2. 12. 1994.

    Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein und beantragten, „die Feststellung wie erklärt durchzuführen“.

  2. Im Februar 1995 gaben die Kläger die Feststellungserklärung für 1993 ab; mit Bescheid vom 11. 9. 1995 lehnte das Finanzamt die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für 1993 für die Gesellschaft ab und verwies auf die Feststellungen der Betriebsprüfung vom 2. 12. 1994.

    Dagegen legte der Prozeßbevollmächtigte Einspruch ein.

  3. Nach Durchführung einer Außenprüfung für 1993 bis 1994 (vgl. Bp-Bericht vom 19. 11. 1996) ging das Finanzamt nun wieder davon aus, daß eine steuerlich anzuerkennende Mitunternehmerschaft vorliege. Der Prüfer ermittelte die Einkünfte in Höhe von 600.574 DM. Die Gewinnerhöhung beruhte im wesentlichen auf der Erfassung von Beiträgen der Gesellschafter i. S. v. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

    An der Schlußbesprechung am 16. 10. 1996 nahmen der Kläger zu 2. mit dem Prozeßbevollmächtigten und für die Finanzverwaltung der Prüfer und ein Sachgebietsleiter der Bp-Stelle Z teil. Lt. Bp-Bericht wurde bei allen Prüfungsfeststellungen Einvernehmen erreicht, so daß die getroffenen Feststellungen zur Erledigung der Rechtsbehelfe auch den Veranlagungen der Vorjahre zugrunde gelegt werden können.

    Mit Sammel-Bescheid vom 19. 2. 1997 „änderte“ das Finanzamt „gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 AO“ die Feststellungsbescheide 1992 und 1993 (vgl. Bl. 12 F-Akte 1994) und stellte die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 600.574 DM und 298.097 DM fest, verteilte sie auf die Kläger wie folgt und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf:

    1992

    A

    141.728 DM

    B

    458.846 DM

    600.574 DM

    Die Erläuterungen hierzu lauten:

    „Hierdurch erledigen sich Ihre Rechtsbehelfe gegen die Bescheide 1992 und 1993 ...“.

    Mit Schreiben vom 16. 4. 1994 und vom 11. 6. 1997 vertrat der Klägervertreter die Auffassung, daß eine Erhöhung des festgestellten Gewinns für 1992 nicht möglich sei, da die Kläger hierzu ihre Zustimmung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 a AO nicht erklärt hätten. Insoweit sei eine Erledigung des Rechtsbehelfs für 1992 nicht eingetreten. Andere Änderungsvorschriften lägen nicht vor, so daß der Änderungsbescheid eine unzulässige Verböserung enthalte.

  4. Mit Einspruchsentscheidung vom 22. 9. 1997 verwarf das Finanzamt die Einsprüche der Kläger „gegen den (negativen) gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid 1992 vom 21. 9. 1995, nunmehr in der Fassung des Feststellungsbescheides 1992 vom 19. 2. 1997“ als unzulässig, da sich das Einspruchsverfahren durch den Abhilfebescheid erledigt habe. Die Kläger hätten durch die Korrektur das erhalten, was sie begehrt hätten.
  5. Hiergegen haben die Kläger Klage erhoben und im wesentlichen vorgetragen:

    Mit ihrem Einspruch gegen den Nichtfeststellungsbescheid hätten sie die Feststellung gemäß Erklärung beantragt und keine andere. Ein Abhilfebescheid müsse daher die Gestalt eines Feststellungsbescheids entsprechend der ursprünglich eingereichten Erklärung haben. Dieser liege bisher nicht vor, so daß das Einspruchsverfahren nicht erledigt sei. Das Feststellungsverfahren 1992 sei deshalb noch allen Anträgen geöffnet. Insbesondere verstoße der Feststellungsbescheid gegen das Verböserungsverbot. Er sei sowohl ungünstiger als der ursprüngliche negative Feststellungsbescheid und als die eingereichten Erklärungen. Im übrigen unterlägen die Sonderbetriebseinnahmen des Klägers zu 1. nicht der einheitlichen und gesonderten Feststellung, weil diese Einkünfte in der Schweiz zu besteuern seie...

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