Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichbehandlung von Erbersatzansprüchen nichtehelicher Kinder wie Erbansprüche bei der Erbschaftsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Keine Gleichbehandlung von Erbersatzansprüchen wie Erbansprüche bei der Erbschaftsteuer für Erbfälle vordem 01.04.1998 aus Billigkeitsgründen angebracht.

 

Normenkette

AO § 227; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; EGBGB Art. 227

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Erbersatzansprüche aus Billigkeitsgründen wie Erbansprüche zu behandeln sind.

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf das zu einem Rechtsstreit zwischen den Beteiligten ergangene Urteil des Senats Az. 4 K 1808/04 zur Rechtmäßigkeit der Erbschaftsteuerfestsetzung ebenfalls vom 03. Mai 2006 vorher Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 15.04.2004 beantragte der Kläger abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 Abgabenordnung (AO) bzw. Erlass der Steuer nach § 227 AO.

Das Finanzamt lehnte den Antrag mit Schreiben vom 21.07.2004 ab.

Mit dem Einspruch (Schreiben vom 23.08.2004) brachte der Kläger vor, der Erblasser habe mit der Adoption ein zweites Kind legalisieren und erbrechtlich beide Kinder auch ohne Testament wirtschaftlich gleich stellen wollen. Die zivilrechtliche Rückwirkung der Adoption habe steuerlich zu einer nachträglichen Verschlechterung und zu einem unerträglichen Ergebnis geführt. Das Erbschaftssteuerrecht müsse jedoch nur dem Zivilrecht folgen, wenn es im Erbschaftsteuerrecht Sinn mache.

Das Finanzamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 24.11.2004 als unbegründet zurück (Bl. 65 f FA-Akte).

Das Erbschaftsteuerrecht knüpfe an zivilrechtliche Bestimmungen an. Das Erbschaftsteuerrecht werde auch vom Stichtagsprinzip beherrscht. Dennoch könne der Umstand, dass das Adoptivverfahren am Todestag des Erblassers noch nicht abgeschlossen gewesen sei, im Erbschaftsteuerrecht nicht zu einem anderen Ergebnis führen, als sich nach den zivilrechtlichen Bestimmungen zum Erbrecht ergebe. Im Übrigen bestätige die Rechtsprechung, dass die Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins sich auf das Erbrecht und die Größe des Erbteils erstrecke und dies auch im Steuerrecht gelte (u.a. BFH-Urteil vom 22.11.1995 II R 89/93, BStBl II 1996, 242).

Der Erbersatzanspruch sei ein Geldanspruch auf Zahlung des wertmäßigen Teils des gesetzlichen Erbteils und vergleichbar mit dem Geldanspruch des Pflichtteilsberechtigten.

In beiden Fällen habe der Gesetzgeber den Berechtigten in keiner Rechtsbeziehung zu den einzelnen Nachlassgegenständen gesehen und „den Wert des gesetzlichen Erbteils” als einen an den Erben gerichteten Geldanspruch ausgestaltet.

Das zwischenzeitlich die Rechtsprechung bei Grundstücksübertragungen an Erfüllungsstatt im Zusammenhang mit Pflichtteils- bzw. Erbersatzansprüche eine andere Auffassung vertrete (vgl. BFH vom 17.02.1982, BStBl II 1982, 34; BFH vom 07.10.1998, BStBl II 1999, 23), sei kein Grund für eine sachliche Unbilligkeit.

Auch die Annahme eines Erbvergleiches würde nichts an der Besteuerung ändern. Denn ein Erbvergleich, der einen vertragliche Einigung zur Beseitigung von Streit und Ungewissheit über erbrechtliche Verhältnisse im Wege gegenseitigen Nachgebens regele, sei steuerlich verbindlich. Der Kläger hätte wiederum einen Geldanspruch gegen den „Erben” Bettina Greither, der mit dem Nominalwert zu versteuern wäre.

Wie die Besteuerung bei anderer Gestaltung gewesen wäre, sei unerheblich. Fiktive Umstände könnten nicht zu einem Erlass der Steuerschuld führen.

Der Gesetzgeber habe sowohl im Bürgerlichen Gesetzbuch als auch im Erbschaftsteuergesetz für den hier vorliegenden Fall eindeutige Regelungen getroffen. Die Verwaltung sei nicht berechtigt, eine vom Gesetzgeber gewollte Besteuerung durch eine sachliche Billigkeitsmaßnahme zu unterlaufen.

Mit der Klage (Schreiben vom 27.12.2004 und 25.02.2005, Bl. 1, 11 FG-Akte) beantragt der Kläger sinngemäß, das Finanzamt unter Aufhebung der ablehnenden Verfügung in Gestalt der Einspruchsentscheidung zu verpflichten, die Erbschaftsteuer in der Höhe abweichend festzusetzen bzw. einen entsprechenden Erlass auszusprechen, wie diese festzusetzen wäre, wenn der Kläger neben dem Adoptivkind Miterbe geworden wäre.

Der Gesetzgeber habe den hier vorliegenden Fall, – jedenfalls unter dem Aspekt der Erbschaftsteuer –, nicht entschieden. Hierzu habe auch kein Anlass bestanden, denn der hier vorliegende Ablauf sei mit seinen Besonderheiten ein absoluter Einzelfall. Die allgemeine steuerliche Rechtslage sei in diesem Verfahren nicht entscheidend, sondern die gerade hier vorliegenden Ungewöhnlichkeiten und Besonderheiten. Aus der Tatsache, dass das Finanzamt in seiner Entscheidung davon ausgehe, dass gerade dieser Fall eindeutig geregelt sei, ergebe sich, dass die getroffene Ermessensentscheidung von einer nicht zutreffenden Rechtslage ausgeht. Das notwendige Ermessen sei hier also noch nicht ausgeübt worden.

Bei der Ermessenentscheidung sei zu berücksichtigen, dass das BVerfG die Gleichbehandlung von ehelichen u...

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