rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersatzanspruch bei nachträglicher Adoption eines anderen Kindes

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird erst nach dem Tode des Erblassers die Adoption ausgesprochen, so wird das bisher als gesetzlicher Alleinerbe geltende nichteheliche Kind des Erblassers nur zum Erbersatzanspruchberechtigten gegenüber der adoptierten Alleinerbin. Dies gilt auch im ErbStG.

 

Normenkette

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 1753, 1934a; EGBGB Art. 227

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der nichteheliche Sohn des Erblassers Erbe oder Erbersatzanspruchsberechtigter ist sowie die Bewertung seiner Ansprüche am Nachlass des Erblassers.

I.

D. der Kläger (Kl), wurde am 20. August 1978 als nichtehelicher Sohn des A. (Erblasser) geboren. Dieser verstarb am 11. Dezember 1996, unverheiratet im Alter von 48 Jahren (geb. 24. Oktober 1948).

Nach dem Erbschein vom 04. April 1997 wurde der Erblasser von Frau G. (geb. 05.12.1975) gesetzlich allein beerbt. Für diese hatte der Erblasser vor seinem Tod am 14. November 1996 einen Antrag auf Adoption gestellt. Die Annahme wurde nach dem Tode des Erblassers am 12. März 1997 durch das Amtsgericht München ausgesprochen.

Mit not. Urkunde vom 10. Juni 1997 (Bl. 83 ff FA-Akte) – teilweise Erfüllung eines Erbersatzanspruchs (Übertragung von Grundbesitz) – vereinbarten die Alleinerbin B. G. und der Kl als Abgeltung des Erbersatzanspruchs nach A.

  • den Übergang des Grundbesitzes M., O., Wohnung Nr. 1, 2, 3, 6 und Stellplatz 10–13
  • Bargeldzahlung

Die Ansprüche hinsichtlich der GmbH-Fa. Ga. GmbH-, Wert der Anteile und Steuerrück- und -nachzahlungen, waren hierbei noch nicht berücksichtigt.

Aufgrund der Angaben der Erbin ermittelte das Finanzamt (FA) den Wert der Erbersatzansprüche des Kl wie folgt:

Grundbesitz, lt. Urk. vom 10.06.1997, Verkehrswert von insges.

1.550.000,00 DM

Bargeldzahlung, lt. Urk. vom 10.06.1997

156.103,72 DM

Vorabzahlung an Kl

10.210,00 DM

Ausgleichszahlung für GmbH, geschätzt

130.000,00 DM

1.846.313,72 DM

und setzte mit Bescheid vom 19. November 1999 Erbschaftsteuer i.H.v. 274.797 DM fest. Dieser Bescheid erging vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO hinsichtlich der Höhe der Erbersatzansprüche.

Im Einspruchsverfahren brachte der Kläger vor, es sei die Erbenstellung zu prüfen, deren Abhängigkeit von der Adoption eines Kindes nach dem Tod des Erblassers und mit diesem Hintergrund die Bewertung der Immobilien.

D. der einzige Sohn des Verstorbenen und nach der zum Todestag geltenden Rechtslage tatsächlich alleiniger Vollerbe geworden. Er habe nicht nur einen Erbersatzanspruch nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Geld, sondern er sei Rechtsnachfolger. Diese erbschaftsteuerliche Position könne ihm nicht nachträglich per Dekret des Staates (Adoption) wieder genommen werden.

Dem FA wurde zwischenzeitlich die Vereinbarung vom 16. November 1999 (Bl. 152/FA-Akte) – Erfüllung des Erbersatzanspruchs – bekannt, die die Beteiligten zur endgültigen Erledigung von Erb-, Erbersatz- und Pflichtteilsansprüchen trafen. Danach ergab sich eine Ausgleichszahlung für die GmbH von 196.052 DM (215.000 DM ./. Steuer 18.948 DM = 196.052 DM).

Am 07. Dezember 1999 teilte das FA dem Kl die Absicht mit, die Erbersatzansprüche um 66.052 DM (196.052 DM ./. bisher 130.000 DM) auf 1.912.365 DM zu erhöhen. Im Schreiben vom 24. Juli 2003 blieb das FA bei seiner bisherigen Rechtsauffassung und wies nach Maßgabe des § 367 Abs. 2 AO auf die steuererhöhende Änderung hin. Der Einspruch blieb erfolglos. Das FA erhöhte mit endgültiger Einspruchsentscheidung vom 16. März 2004 die Erbschaftsteuer auf 146.913,07 EUR.

Mit der Klage trägt der Kl vor, dass er Erbe und nicht Erbersatzanspruchsberechtigter geworden sei. Seine Stellung als Erbe könne er nicht rückwirkend durch Adoption einer anderen Person verlieren. Die zivilrechtliche Wirkung nach § 1753 Abs. 3 BGB gelte nicht bei der Erbschaftsteuer. Der Erblasser habe erbrechtlich beide Kinder wirtschaftlich gleich stellen wollen und nicht seinen Sohn steuerlich schlechter stellen wollen. Dementsprechend sei ja auch der Erbvergleich geschlossen worden. Der Erblasser selbst sei überraschend gestorben und habe deshalb nicht mehr durch Testament für eine Gleichstellung seiner Kinder sorgen können. Aufgrund des Erbvergleichs sei somit die Besteuerung so vorzunehmen, wie wenn der Erblasser beide Kinder als Erben eingesetzt hätte.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Erbschaftsteuerbescheids vom 19. November 1999 und der Einspruchsentscheidung vom 16. März 2004 die Erbschaftsteuer so herabzusetzen wie es seiner Erbenstellung entspräche, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt

Klageabweisung.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist insoweit auf § 105 Abs. 5 FGO und auf die Begründung der Einspruchsentscheidung vom 16. März 2004, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt und der er sich anschließt.

Ergänzend führt d...

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