Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf vorläufige Einstellung der Gerichtskosten-Beitreibung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Antrag auf Anordnung der vorläufigen Einstellung der Gerichtskosten-Beitreibung setzt eine gegen diese gerichtete Erinnerung voraus; der Antrag ist nicht erst bei gegebener Beschwerde statthaft (entgegen Kommentierung).

2. Gegner des Antrags und der Erinnerung ist nicht der vorherige Beklagte, sondern der Vertreter der Staatskasse (Änderung der Rechtsprechung).

3. Zuständig für den Antrag ist grundsätzlich der originäre Einzelrichter des für die Beitreibungs- oder Gerichtskosten-Erinnerung zuständigen Spruchkörpers desjenigen Gerichts, dessen Urkundsbeamter die Gerichtskosten angesetzt hat.

4. Im Beitreibungsverfahren kann ein Erinnerungsführer keine Einwendungen mehr erheben, die er bereits mit einer vorangehenden Erinnerung hätte geltend machen können und die den Gerichtskostenansatz oder die Zahlungspflicht selbst betreffen; zulässig sind Einwendungen wie in einer Zwangsvollstreckungsabwehrklage.

5. Bei nur unsubstantiiert beanstandeten Vollstreckungskosten erübrigt sich eine Verweisung an das Vollstreckungsgericht

 

Normenkette

ErbStG 2009 § 13a Abs. 4; FGO §§ 57, 69, 150; GKG §§ 3, 6, 9, 29, 66, 69a; GVG § 17a; JBeitrO §§ 6, 8-9; ZPO §§ 766-767

 

Tatbestand

A.

Streitig ist vorläufiger Rechtsschutz gegen die Beitreibung von Gerichtskosten.

I.

1. Der jetzige Antragsteller hatte am 21. September 2009 die Klage 4 K 234/09 gegen das beklagte Hauptzollamt erhoben wegen dessen Aufforderung an ihn zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Das Finanzgericht (FG) hat diese Klage mit Urteil vom 29. Januar 2010 ohne Revisionszulassung abgewiesen und dem Kläger die Kosten auferlegt. Nachdem keine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt wurde, ist das Urteil rechtskräftig geworden.

2. Am 18. Februar 2010 hat der Kläger gegen das Urteil die Anhörungsrüge 4 K 41/10 eingelegt. Diese hat das FG mit unanfechtbarem Beschluss vom 30. Juni 2010 als unzulässig verworfen. Der gleichwohl am 13. Juli 2010 eingelegten Beschwerde hat das Gericht mit Beschluss vom 24. August 2010 nicht abgeholfen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde mit Beschluss vom 18. Januar 2011 VII B 192/10 als unzulässig verworfen.

II.

Nach Übermittlung der Gerichtskostenansätze an die Justizkasse, nach Sollstellung und Gerichtskostenrechnungen für die Klage und für die Anhörungsrüge hatte der Kläger am 2. August 2010 die Erinnerungen 3 KO 161/10 und 3 KO 160/10 eingelegt. Diese haben sich nach Hinweisschreiben der Urkunds- und Kostenbeamtin vom 10. August 2010 unstreitig erledigt.

III.

1. Wegen der offenen Gerichtskostenforderungen ordnete die Justizkasse mit Vollstreckungsauftrag vom 14. Oktober 2010 - über die Kasse Hamburg - die Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen des Kostenschuldners nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung an und beauftragte den zuständigen Vollziehungsbeamten mit der Ausführung des Auftrags, zugleich mit der Befugnis, die geschuldeten Beträge gegen Quittung anzunehmen. In der Forderungsaufstellung des Vollstreckungsauftrags bezeichnete die Justizkasse die Gerichtskostenforderungen (Justizkasse-Akte --JK-A-- Bl. 46. 47):

Kassenzeichen

fällig am

Sachbezeichnung

Soll (€)

...-3

06.07.2010

FG 4 K 41/10

50,00

...-5

08.07.2010

FG 4 K 234/09

420,00

470,00

2. Der Vollziehungsbeamte versuchte die Vollstreckung erfolglos; er traf den Kostenschuldner am 9. Mai 2011 um 10.57 Uhr in dessen Wohnung nicht an.

3. Am 12. Mai 2011 kündigte der Vollziehungsbeamte sein erneutes Erscheinen dem Kostenschuldner schriftlich für den 31. Mai 2011 an; zugleich mit dem Hinweis auf den bei erneutem Nichtantreffen zu erwartenden Maßnahmen und Anträge auf richterliche Anordnungen.

4. In einer der Vollstreckungsankündigung beigefügten - und durch den Antragsteller als Anlage zu seinem vorliegenden Antrag eingereichten - Forderungsaufstellung erhöhte der Vollziehungsbeamte die vorgenannten 470,00 Euro Gerichtskosten noch gemäß Kostenverzeichnis (KV) zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (GVKostG) wie folgt um zusammen 21,10 Euro auf 491,10 Euro:

Euro

Gerichtskosten

470,00

KV 430 GVKostG: Hebegebühr

3,00

KV 604 GVKostG: Gebühr (Amtshandlung)

12,50

KV 711 GVKostG: Wegegeld (Pauschale)

2,50

KV 713 GVKostG: Auslagen (Pauschale 20 %, mind. 3 €)

3,10

491,10

IV.

1. Mit der vorliegenden (handschriftlichen, 7 nicht nummerierte Seiten umfassenden, inhaltlich unübersichtlichen, nicht ziffernmäßig gegliederten) Eingabe vom 25. Mai 2011 (Gemeinsame Annahmestelle; 26. Mai 2011 Haus der Gerichte) beantragt der Kläger die "Aussetzung der Vollziehung" der Gerichtskosten nach der Vollstreckungs- und Pfändungsankündigung des Vollziehungsbeamten der Kasse Hamburg vom 12. Mai 2011 für den 31. Mai 2011. Als Antragsgegner wird in der Antragsschrift die Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde, bezeichnet.

2. Der mit der Klage gegen das Hauptzollamt und mit der Anhörungsrüge befasst gewesene 4. ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge