rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erteilung einer Bescheinigung nach § 44 a Abs. 5 EStG

 

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Der Streitwert wird auf 660.000 DM festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger streitet mit dem Beklagten über die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 44 a Abs. 5 EinkommensteuergesetzEStG –.

Dieses Begehren war vom Beklagten durch Bescheid vom 14. Oktober 1993 abschlägig beschieden worden. Die Rechtsbehelfsbelehrung zu diesem Bescheid verwies den Kläger auf die Einlegung eines Einspruchs. Diesen legte der Kläger am 25. Oktober 1993 ein; er wurde vom Beklagten mit Entscheidung vom 12. August 1994 als unbegründet zurückgewiesen.

Die hiergegen erhobene Klage führte am 21. Dezember 1994 zur Aufhebung der Einspruchsentscheidung, da der Beklagte aufgrund des Bundesfinanzhofs – BFH– Urteils vom 27. Juli 1994, I B 246/93, davon ausging, daß die Beschwerde, nicht der Einspruch, der zutreffende Rechtsbehelf sei.

Der Beklagte erklärte gleichzeitig die Hauptsache für erledigt.

Dem schloß sich der Kläger mit Schriftsatz vom 9. Januar 1995 an und beantragte gleichzeitig, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären und den Streitwert auf 660.000 DM festzusetzen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Im Falle der Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen ist ohne weitere Nachprüfung davon auszugehen, daß der Rechtsstreit tatsächlich in der Hauptsache erledigt ist. Das Gericht hat dann durch Beschluß gemäß § 138 Finanzgerichtsordnung – FGO – nur noch über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen.

Danach waren im Streitfall die Kosten gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO dem Beklagten aufzuerlegen. Er hat die ergangene Einspruchsentscheidung wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben. Demgemäß waren ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des Falles gemäß § 139 Abs. 3 FGO für erforderlich zu erklären.

3. Der Streitwert war entsprechend der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache auf 660.000 DM festzusetzen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GerichtskostengesetzGKG –). Dabei war folgender Gesichtspunkt von entscheidender Bedeutung:

Bei dem am 1. Januar 1993 eingeführten Zinsabschlag handelt es sich von der Gesetzestechnik her um eine Vorauszahlung auf die später festzusetzende Einkommen- oder Körperschaftsteuer (vgl. Schmidt/Heinicke, ESt, Komm., § 43 Anm. 1 ff.). Das Interesse des Klägers war gerichtet auf die Vermeidung dieser Vorauszahlung mit Blick auf die seiner Darstellung nach sich im Nachhinein nicht ergebende Steuerschuld. Bei Erteilung der angestrebten Freistellungsbescheinigung wäre der Konkursmasse jährlich ein Zinsverlust von rd. 220.000 DM entstanden, da der Zinsabschlag erst bei der späteren Steuerfestsetzung rückgängig gemacht worden wäre. Da die Freistellungsbescheinigungen i. S. von § 44 a Abs. 5 EStG zeitlich befristet für die Dauer von drei Jahren erteilt werden (Rb. Bl. 8), war es gerechtfertigt, den Jahreszinsverlust entsprechend zu multiplizieren. Dies ergibt insgesamt den Wert von 660.000 DM als maßgeblichen Streitwert.

4. Die Entscheidung ist insgesamt endgültig gemäß § 128 Abs. 4 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 929399

EFG 1995, 401

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