Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung einer Freistellungsbescheinigung: Aussetzung der Vollziehung, einstweilige Anordnung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Ablehnung einer Freistellungsbescheinigung gemäß § 44a Abs.5 Satz 2 EStG ist kein vollziehbarer Verwaltungsakt und deshalb nicht der Aussetzung der Vollziehung zugänglich.

2. Die Freistellungsbescheinigung kann nicht durch einstweilige Anordnung gemäß § 114 Abs.1 FGO erteilt werden, da sonst das im Hauptsacheverfahren erstrebte Ziel im Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz zuerkannt würde.

 

Orientierungssatz

1. Die Vollziehung eines Verwaltungsakts kann nur ausgesetzt werden, wenn eine aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt eingelegten Rechtsbehelfs bewirkt werden soll. Verwaltungsakte, die sich in der Ablehnung eines Antrags erschöpfen, sind grundsätzlich nicht vollziehbar. Etwas anderes gilt nur für abgelehnte Grundlagenbescheide.

2. Ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung ist nicht gegeben für den Fall, daß dem Steuerpflichtigen lediglich ein Zinsverlust droht, wenn über den von ihm geltend gemachten Anspruch erst im Hauptsacheverfahren entschieden wird und dadurch möglicherweise einbehaltene Steuerabzugsbeträge erst im Veranlagungsverfahren angerechnet werden können.

 

Normenkette

EStG § 44a Abs. 5 S. 2; AO 1977 § 171 Abs. 10; FGO §§ 69, 114 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG des Landes Brandenburg (Entscheidung vom 24.11.1993; Aktenzeichen 2 V 526/93 AE (KE))

 

Tatbestand

I. 1. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine Genossenschaftsbank. Sie legte im Jahre 1993 liquide Mittel in Wertpapieren an. Die Abwicklung des Wertpapiergeschäfts erfolgte im sog. Botenverfahren. Die A-Bank war als verwahrende Stelle tätig und führte die auf die Zinserträge der Antragstellerin entfallenden Steuerabzugsbeträge ab. Zum 10. September 1993 nahm die A-Bank zu Lasten der Antragstellerin einen Zinsabschlag in Höhe von 487 000 DM vor. Bis zum Jahresende 1993 zeichneten sich weitere Steuerabzugsbeträge in Höhe von 333 000 DM ab.

Die Antragstellerin beantragte beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) eine Bescheinigung gemäß § 44a Abs.5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Begründung, die voraussichtlichen Zinsabschläge führten zu einer Überzahlung. Nach einer vorläufigen Gewinnberechnung für 1993 habe sie ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 20 000 DM zu erwarten. Auf Investitionen der Jahre 1991 und 1992 könnten in den Folgejahren Sonderabschreibungen in Höhe von 780 000 DM vorgenommen werden. Außerdem werde sich ein Verlustvortrag in Höhe von 208 350 DM auswirken.

Das FA lehnte die Ausstellung der Bescheinigung mit Verfügung vom 25. März 1993 ab. Über die dagegen eingelegten Rechtsbehelfe ist noch nicht entschieden. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Verfügung vom 25. März 1993 lehnte das FA am 30. September 1993 ebenfalls ab.

2. Darauf beantragte die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG) Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung der ablehnenden Verfügung vom 25. März 1993. Die beantragte Bescheinigung sei ein Grundlagenbescheid. Die Rechtmäßigkeit der Ablehnungsverfügung sei ernstlich zweifelhaft. Die Voraussetzungen des § 44a Abs.5 Satz 1 EStG seien erfüllt. Da ein Teil der Mittel der Antragstellerin liquide angelegt werden müsse, sei sie auf den Erwerb von Wertpapieren angewiesen. Die Überbesteuerung ergebe sich somit auf Grund der Art ihrer Geschäfte.

Auch die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung (§ 114 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) seien erfüllt. Die durch den Steuerabzug entstehende Belastung werde schwerwiegende Folgen für die weitere wirtschaftliche Entwicklung haben.

Das FG wies die Anträge durch den angefochtenen Beschluß ab. Zwar sei der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statthaft, der Antrag sei jedoch nicht begründet.

3. Die Antragstellerin stützt ihre Beschwerde auf fehlerhafte Anwendung des § 44a Abs.5 EStG und auf einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (GG).

Die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das FA zu verpflichten, eine Bescheinigung nach § 44a Abs.5 EStG zu erteilen.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet und war zurückzuweisen.

1. Der Hauptantrag der Antragstellerin ist unzulässig.

a) Eine Aussetzung der Vollziehung setzt einen vollziehbaren Verwaltungsakt voraus (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Tz.4; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, § 69 Rz.26). Die Vollziehung kann nur ausgesetzt werden, wenn eine aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt eingelegten Rechtsbehelfs bewirkt werden soll. Verwaltungsakte, die sich in der Ablehnung eines Antrags erschöpfen, sind grundsätzlich nicht vollziehbar (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 69 FGO Rz.4). Etwas anderes gilt nur für abgelehnte Grundlagenbescheide. Sie gelten grundsätzlich als vollziehbare und der Aussetzung der Vollziehung zugängliche Bescheide (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. April 1987 GrS 2/85, BFHE 149, 493, 500 ff., BStBl II 1987, 637).

b) Die Verfügung vom 25. März 1993, mit der die beantragte Freistellungsbescheinigung gemäß § 44a Abs.5 EStG abgelehnt wurde, ist nicht vollziehbar. Ihr Inhalt beschränkt sich auf die Ablehnung des Antrags der Antragstellerin (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. März 1971 II B 47/69, BFHE 101, 346, BStBl II 1971, 334, und vom 8. Juni 1982 VIII B 29/82, BFHE 136, 67, BStBl II 1982, 608).

Die angefochtene Verfügung ist auch kein Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs.10 der Abgabenordnung (AO 1977). Grundlagenbescheide in diesem Sinne sind Feststellungsbescheide, Steuermeßbescheide oder andere Verwaltungsakte, die für die Festsetzung einer Steuer, also für einen anderen Verwaltungsakt bindend sind.

Die Ablehnung eines Freistellungsbescheids erfüllt diese Voraussetzung nicht. Es handelt sich um keinen Feststellungsbescheid i.S. des § 179 Abs.1 AO 1977. Es kann dahinstehen, ob die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung im Hinblick auf ihre Bedeutung für die als Steuerfestsetzung geltende Steueranmeldung möglicherweise als Grundlagenbescheid anzusehen ist (vgl. § 44 Abs.1 Satz 5 EStG i.V.m. §§ 150 Abs.1 Satz 2, 168 AO 1977; gegen Grundlagenbescheid: M. Baum in Koch/Scholtz, Abgabenordnung, 4.Aufl., § 155 Rz.17/1). Jedenfalls beschränkt sich die Wirkung einer ablehnenden Verfügung auf die Ablehnung des Antrages (vgl. dazu Tipke/Kruse, a.a.O., § 69 FGO Tz.5). Sie entfaltet keine Bindungswirkung für die abzugsverpflichtete auszahlende Stelle. Deren Abzugspflicht ergibt sich unabhängig von der ablehnenden Verfügung unmittelbar aus § 43 Abs.1 Nr.7 i.V.m. § 44 Abs.1 Satz 3 EStG. Im übrigen wäre für die Annahme eines Grundlagenbescheids eine gesetzlich geregelte Bindungswirkung unerläßliches Tatbestandsmerkmal (vgl. BFH-Urteile vom 18. April 1980 III R 34/78, BFHE 130, 441, BStBl II 1980, 682; vom 29. Juli 1992 I R 114/91, BFHE 169, 76, BStBl II 1993, 180; Höllig in Koch/Scholtz, a.a.O., § 171 Rz.40). Eine derartige gesetzlich geregelte Bindung der Steueranmeldungen des Abzugsverpflichteten an die Ablehnungsverfügung existiert nicht.

Ein Vergleich mit der Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte (vgl. BFH-Beschluß vom 24. Februar 1987 IX B 106/86, BFHE 148, 533, BStBl II 1987, 344) ist schon deshalb nicht möglich, weil diese Verwaltungsakte kraft gesetzlicher Vorschrift als Feststellungsbescheide gelten (§ 39a Abs.4 Satz 1 EStG).

2. Der Hilfsantrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.

a) Gemäß § 114 Abs.1 FGO kann das Gericht anordnen, daß ein eingetretener Zustand im Interesse einer sonst gefährdeten Rechtsverwirklichung vorläufig erhalten bleibt (Sicherungsanordnung, § 114 Abs.1 Satz 1 FGO) oder daß ein vorläufiger Zustand herbeigeführt wird (Regelungsanordnung, § 114 Abs.1 Satz 2 FGO). Im Streitfall kommt nur eine Regelungsanordnung in Betracht, da die Antragstellerin die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung und damit eine neue Rechtssituation erstrebt.

Eine einstweilige Anordnung setzt voraus, daß ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund gegeben sind. Ein Anordnungsanspruch muß sich bei Regelungsanordnungen aus dem künftigen Hauptsachebegehren zumindest ableiten lassen (Gräber/Koch, a.a.O., § 114 Rz.44). Durch einstweilige Anordnung darf jedoch nicht die Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorweggenommen werden (BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1969 VII B 127/69, BFHE 97, 575, BStBl II 1970, 222; vom 21. Februar 1984 VII B 78/83, BFHE 140, 163, BStBl II 1984, 449).

Es kann dahinstehen, ob der Antragstellerin ein Anordnungsanspruch zusteht. Die erstrebte Anordnung kann in keinem Fall ergehen, weil sie die Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorweg nähme. Hauptsacheverfahren ist im Streitfall der Antrag der Antragstellerin auf Erteilung der Freistellungsbescheinigung. Würde das FA durch einstweilige Anordnung verpflichtet, eine Freistellungsbescheinigung zu erteilen, so würde der Antragstellerin das im Hauptsacheverfahren erstrebte Ziel im Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz zuerkannt (vgl. BFH-Beschluß vom 8. Dezember 1972 VI B 39/72, BFHE 107, 492, BStBl II 1973, 245).

Ferner fehlt auch ein Anordnungsgrund. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 114 Abs.1 Satz 2 FGO). Die Gründe müssen so schwerwiegend sein, daß sie eine einstweilige Anordnung unabweisbar machen (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1977 2 BvF 1, 2, 4, 5/77, BVerfGE 46, 337, 340; BFH-Beschluß vom 26. Januar 1983 I B 48/80, BFHE 137, 235). Eine solche Notwendigkeit ist nicht zu bejahen, wenn dem Steuerpflichtigen lediglich ein Zinsverlust droht, wenn über den von ihm geltend gemachten Anspruch erst im Hauptsacheverfahren entschieden wird und dadurch möglicherweise einbehaltene Steuerabzugsbeträge erst im Veranlagungsverfahren angerechnet werden können (BFH-Beschluß vom 13. Juni 1975 VI B 22/75, BFHE 116, 106, BStBl II 1975, 717; vgl. zu Zinsverlusten auch BFH-Beschluß vom 22. April 1991 III B 537/90, BFH/NV 1992, 118).

 

Fundstellen

Haufe-Index 64934

BFH/NV 1995, 3

BStBl II 1994, 899

BFHE 175, 205

BFHE 1995, 205

BB 1995, 241

BB 1995, 241-242 (LT)

DB 1994, 2380 (LT)

DStZ 1995, 51-52 (KT)

HFR 1995, 26-27 (LT)

StE 1994, 668-669 (K)

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