rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1994

 

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid 1994 vom 23.05.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.12.1996 wird abgeändert.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieses Bescheides unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid nach Rechtskraft dieses Urteils mit geändertem Inhalt neu bekannt zu geben.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin wurde im November 1993 errichtet (Notar A…, L…, Urkundenrolle Nr. …/1993). Mangels Abgabe von Steuererklärungen erließ der Beklagte mit Datum vom 23.05.1996 den Körperschaftsteuerbescheid 1994, in dem er die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abgabenordnung (AO) schätzte. Der Bescheid, der endgültig erging, beruhte auf folgenden Beträgen:

Steuerbilanzgewinn

29.920,00 DM

ab Investitionszulage

29.920,00 DM

zu versteuerndes Einkommen

0,00 DM

festgesetzte Körperschaftsteuer

0,00 DM.

Im Zuge des Einspruchsverfahrens mahnte der Beklagte erfolglos die Begründung des Einspruchs an. Daraufhin forderte der Beklagte durch Schreiben vom 07.08.1996 die Klägerin auf, gemäß § 364 b Abs. 1 Nr. 1 AO bis zum 28.08.1996 die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung sie sich beschwert fühle; zugleich wies er auf die Rechtsfolgen hin, wenn Erklärungen und Beweismittel erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht würden. Am 28.08.1996 ging bei dem Beklagten der Antrag ein, die Frist für die Abgabe der Steuererklärung bis zum 30.09.1996 zu verlängern. Diesem Antrag entsprach der Beklagte mit Schreiben vom 03.09.1996. Nachdem die Klägerin keine Erklärung abgegeben hatte und auch in sonstiger Weise nicht reagierte, erließ der Beklagte mit Datum vom 12.12.1996 eine Einspruchsentscheidung, in der er den Einspruch als unbegründet zurückwies.

Die Klägerin begründet ihre Klage unter Bezugnahme auf die im Januar 1997 eingereichte Erklärung wie folgt: Die unverzüglich nach Klageerhebung eingereichte Steuererklärung sei zu berücksichtigen. Eine Verzögerung des Rechtsstreits gemäß § 79 b Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 76 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) entfalle.

Nach telefonischem Hinweis durch den Berichterstatter, daß bei einem Umsatz im Streitjahr in Höhe von knapp DM 60.000,00 Reisekosten über DM 8.150,98 sowie Telefonkosten über DM 7.967,68 erläuterungsbedürftig erschienen, hat die Klägerin durch Schriftsatz vom 09.12.1997 mitgeteilt, daß die vorgenannten Kosten nicht mehr als Betriebsausgaben geltend gemacht würden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12.12.1996 den Körperschaftsteuerbescheid 1994 vom 23.05.1996 entsprechend der eingereichten Erklärung, jedoch ohne Berücksichtigung der Telefon- und Reisekosten in Höhe von insgesamt DM 16.118,66, zu ändern.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Auffassung des Beklagten führt die Berücksichtigung der Steuererklärung im Finanzgerichtsverfahren in jedem Falle zu einer Verzögerung des Rechtsstreits.

Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 FGO.

Im Hinblick auf die eingereichte Steuerklärung ist der Schätzungsbescheid vom 23.05.1996 zu ändern. Die erst mit der Klageerhebung eingereichte Steuerklärung berücksichtigt das Gericht, eine Zurückweisung gemäß § 76 Abs. 3 FGO unterbleibt.

Zwar hat der Beklagte wirksam eine Frist gemäß § 364 b Abs. 1 AO gesetzt. Die Verfügung vom 07.08.1996 genügt den Anforderungen der Abgabenordnung. Insbesondere hat die Finanzbehörde eine angemessene Dauer der Frist festgelegt. Dies gilt jedenfalls angesichts der Tatsache, daß der Beklagte die Frist für die Abgabe der Steuererklärung antragsgemäß bis zum 30.09.1996 verlängert hat. Hiernach betrug die Dauer der Frist mehr als einen Monat, so daß nach Auffassung des Senats den gesetzlichen Anforderungen entsprochen ist (Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 13.08.1997 – 2 K 848/97 F, EFG 1997, 1284).

Gleichwohl entfällt die Zurückweisung des im Hinblick auf die Ausschlußfrist nach § 364 b Abs. 1 AO verspäteten Vorbringens. Nach der Überzeugung des Senats führt die Zulassung der mit der Klageerhebung beigebrachten Unterlagen nicht zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits im Sinne von § 76 Abs. 3 in Verbindung mit § 79 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO.

Dem Beklagten ist zuzugeben, daß das Einreichen der Steuererklärung in Schätzungsfällen erst während des Klageverfahrens die Veranlagungstätigkeit, die typischerweise von den Finanzbehörden zu leisten ist, auf das Gericht verlagert. Damit einher gehen besonders intensive Prüfungen, die das übliche Maß der gewöhnlichen Bearbeitung eines Steuerrechtsfalles durch die Gerichte übersteigt. Denn bei der erstmaligen und endgültigen vollständigen Überprüfung der Steuererklärung sind weitergehende Üb...

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