Entscheidungsstichwort (Thema)

Auch nach Inkrafttreten des StEntlG 1999/2000/2002 Rechtsinstitut des gewerblichen Grundstückshandels einschließlich der Drei-Objekt-Grenze weiter anwendbar. private Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG weiterhin subsidiär gegenüber Einkünften aus einem gewerblichem Grundstückshandel. bei nachhaltigem Verkauf von Grundstücken innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung kein Wahlrecht des Steuerpflichtigen zwischen der Besteuerung eines gewerblichen Grundstückshandels oder privater Veräußerungsgeschäfte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Gesetzgeber hat durch das StEntlG 1999/2000/2002 (u. a. Verlängerung der sog. Spekulationsfrist für Grundstücksveräußerungen in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG auf die zehn Jahre, Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG) weder die Subsidiarität sonstiger Einkünfte nach § 22 Nr. 2, § 23 EStG gegenüber gewerblichen Einkünften i. S. d. § 15 Abs. 2 S. 1 EStG abgeschafft noch dem Rechtsinstitut des gewerblichen Grundstückshandels den Boden entzogen. Die von der BFH-Rspr. aufgestellten Grundsätze zur Abgrenzung zwischen privaten Grundstücksveräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG und einem gewerblichen Grundstückshandel gelten daher einschließlich der „Drei-Objekt-Grenze” uneingeschränkt weiter.

2. Die „Drei-Objekt-Grenze” ist verfassungsgemäß.

3. Ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen, Gewinne aus dem An- und Verkauf von Grundstücken im Rahmen eine gewerblichen Grundstückshandels nicht nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 2 S. 1 EStG, sondern nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG auf der Grundlage einer Gewinnermittlung nach § 23 Abs. 3 S. 1 EStG zu versteuern und so der Besteuerung mit Gewerbesteuer ganz oder zumindest teilweise zu entziehen, existiert nicht.

4. Hat der Steuerpflichtige innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren 70 bebaute Grundstücke erworben, größtenteils auf unbestimmte Zeit vermietet und 16 dieser Grundstücke wieder veräußert, so ist die Annahme eines gewerbesteuerpflichtigen gewerblichen Grundstückshandels durch das FA nicht zu beanstanden, wenn gewichtige und eindeutige Umstände, die gegen eine von Anfang an bestehende (bedingte) Veräußerungsabsicht sprechen, vom Steuerpflichtigen nicht vorgetragen worden und auch nicht erkennbar sind.

5. Auf unbestimmte Dauer abgeschlossene Mietverträge erlauben keinen Rückschluss auf eine langfristige Vermietung, da solche Verträge grundsätzlich kündbar sind.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2 S. 1, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2-3, § 2 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2, 7, § 22 Nr. 2; GewStG § 2 Abs. 1 Sätze 1-2

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger mit seinen Einkünften aus dem Verkauf von bebauten Grundstücken im Jahr 2012 (Streitjahr) der Gewerbesteuer unterliegt.

In den Jahren 1998 bis 2006 erzielte der Kläger als selbständiger Gastronom (Inhaber des Restaurants „…” in …) Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

In den Jahren 2008 bis 2014 erwarb der Kläger rund 70 bebaute Grundstücke. Bei diesen Grundstücken handelt es sich überwiegend um Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäuser, die ganz überwiegend in … belegen sind.

Der Kläger vermietete einen Großteil der von ihm erworbenen bebauten Grundstücke und erzielte auf diese Weise Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei den von ihm abgeschlossenen Mietverträgen handelte es sich nicht um langfristige, d.h. auf eine feste Dauer von mehr als fünf Jahren angelegte Verträge über die Vermietung zu Wohnzwecken.

In den Jahren 2010 bis 2013 verkaufte der Kläger die nachstehend aufgelisteten 16 bebauten Grundstücke, bei denen der Zeitraum zwischen Ankauf und Verkauf nicht mehr als fünf Jahre betrug, wieder: …

Im Jahr 2014 veräußerte der Kläger weitere 10 Objekte.

Zur Finanzierung seiner Immobiliengeschäfte (einschließlich Vermietung) nahm der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau bei verschiedenen Banken – überwiegend jedoch bei der … in … – Darlehen auf, die am 31. Dezember 2011 mit … EUR und am 31. Dezember 2012 mit … EUR valutierten.

Der Kläger und seine Ehefrau, die ebenfalls Immobilien vermietete sowie an- und verkaufte, beschäftigten im Streitjahr 2012 zur Verwaltung ihrer Immobilien 11 Arbeitnehmer. Die dafür angefallenen Personalaufwendungen beliefen sich im Jahr 2012 auf … EUR. Außerdem waren in dem – im Übrigen im Streitjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzten – Gebäude …-Str. in … im ersten Obergeschoss Büroräume mit einer Nutzfläche von 90 qm eingerichtet. Diese nutzte der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Verwaltung der Immobilien (einschließlich Erwerbe und Veräußerungen). Hierfür fielen beim Kläger anteilige Raumkosten i.H.v. … EUR für das Jahr 2012.

Zum 1. Juni 2011 zeigte der Kläger dem Finanzamt unter seiner damaligen Wohnanschrift in …, die gleichzeitig als Sitz der Geschäftsleitung benannt wurde, die Eröffnung eines gewerblichen Unternehmens für Trockenbau an. Außerdem teilte er dem Finanzamt mit, ...

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