rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Vermögensverfall. Nachweis der Nichtgefährdung von Mandanteninteressen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Bestimmung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG, nach der bei Vermögensverfall eines Steuerberaters seine Bestellung regemäßig zu widerrufen ist, ist verfassungsgemäß. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, denn bei Nachweis geordneter Verhältnisse ist der Steuerberater wiederzubestellen.

2. Der Steuerberater muss, wenn er bei Vermögensverfall den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater vermeiden will, den Nachweis der Nichtgefährdung von Auftraggeberinteressen erbringen. Hierfür reicht die bloße Behauptung bestimmter Tatsachen, wie dass er nur innerhalb eines eingeschränkten Wirkungsfelds tätig gewesen sei, nicht aus. Es muss vielmehr gewährleistet sein, dass der Steuerberater trotz der wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in denen er sich durch den Vermögensverfall befindet, voraussichtlich die Interessen seiner Mandanten in jeder Hinsicht sorgfältig und zuverlässig wahrnehmen wird.

 

Normenkette

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; GG Art. 12

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.02.2003; Aktenzeichen VII B 105/03)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Bestellung des Kl. als Steuerberater.

Der in Bremerhaven geborene Kl. verlegte mit Wirkung vom 01.11.2001 seine Kammermitgliedschaft in den Bereich der Bekl. Davor hatte er seine berufliche Niederlassung in M. und war Mitglied der Steuerberaterkammer S.

Mit Schreiben vom 06.11.2001 teilte die Steuerberaterkammer S. der Bekl. mit, dass der Kl. beim Finanzamt M. Steuerschulden in Höhe von insgesamt DM 54.530,00 habe und dass er vor dem Amtsgericht M. am 07.03.2001 die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe.

Mit Schreiben vom 15.11.2001 wandte sich die Bekl. an den Kl. und teilte ihm mit, dass ihr Unterlagen über eine eidesstattliche Versicherung vom 07.03.2001 sowie Unterlagen über Steuerrückstände in Höhe von DM 54.543,– vorlägen. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Damit sind die Voraussetzungen zum Widerruf Ihrer Bestellung gegeben, da Sie offensichtlich vermögenslos sind. Wir geben Ihnen Gelegenheit bis zum 10. Dezember 2001, die weitgehende Tilgung Ihrer sonstigen Schulden und die vollständige Tilgung Ihrer Steuerschulden nachzuweisen. Sollte uns bis zu diesem Zeitpunkt kein geeigneter, überprüfbarer Nachweis vorliegen, werden wir Ihre Bestellung nach Ablauf der Frist widerrufen. […] Bitte weisen Sie uns außerdem das Vorliegen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nach.”

Mit Bescheid vom 25.01.2002, der dem Kl. am 29.01.2002 zugestellt wurde, widerrief die Bekl. die Bestellung des Kl. als Steuerberater u. a. mit folgender Begründung: „Mit Schreiben vom 15. November 2001 hatten wir Sie aufgefordert, den Nachweis der Tilgung Ihrer Steuerschulden zu erbringen und uns eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nachzuweisen. Sie haben dieses Schreiben nicht beantwortet. Daher ist von einem Vermögensverfall und vom Nichtbestehen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung auszugehen.”

Hiergegen hat der Kl. am 28.02.2002 Klage erhoben, die am selben Tag beim Gericht eingegangen ist. Mit Schriftsatz vom 24.05.2002 trägt er zur Begründung seiner Klage vor, dass er von seinen Steuerschulden zwischenzeitlich rund DM 31.000,– getilgt habe. Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bestehe seit dem 01.05.2001 beim G.-Konzern unter der Versicherungsschein-Nummer […]. Infolge organisatorischer Probleme des G.-Konzerns sei der Versicherungsschein allerdings erst unter dem 26.04.2002 ausgefertigt worden. Wegen des weiteren Inhalts des Versicherungsscheins wird auf die vom Kl. eingereichte Kopie der Ausfertigung in der Gerichtsakte (Bl. 14 – 17) verwiesen. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im März 2001 räumt der Kl. ein und erläutert dazu Folgendes: Die Verbindlichkeiten, auf der die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beruhte, hätten ihre Ursache nicht in seiner steuerberatenden Tätigkeit, sondern darin, dass er sich im Jahr 1991 an einem Immobilienfonds in C. beteiligt habe und der Treuhänder ohne sein Wissen eine Finanzierung seines Anteils durch die Kapitalanlagegesellschaft P. GmbH & Co. Vermittlungs KG durchgeführt habe. Das Objekt habe sich nachträglich als völlig überteuert erwiesen, und außerdem seien Sanierungsarbeiten an den Immobilien des Fonds nicht prospektgemäß durchgeführt worden. Nach einem Klageverfahren habe er seine Zahlungen eingestellt, um die Rückabwicklung des Engagements zu erreichen. Der Darlehensgeber habe daraufhin den Darlehensvertrag gekündigt und in Aussicht gestellt, seinen Anteil zu übernehmen, wenn er mittels Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nachweise, dass er den fällig gestellten Saldo von DM 250.000 zuzüglich inzwischen aufgelaufener Zinsen und Kosten nicht bezahlen könne. Daraufhin habe er sich ...

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