rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Für Grundsteuererlass maßgebliche Jahresrohmiete. Gründe für vom Steuerpflichtigen nicht zu vertretende Ertragsminderung unerheblich für Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 S. 1 GrStG a. F.. keine Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse im Rahmen von § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Infolge der Bezugnahme des § 33 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GrStG auf § 79 BewG gibt es zwei mögliche Bezugsgrößen, an denen eine etwaige für einen Grundsteuererlass maßgebliche Ertragsminderung zu messen ist, und zwar die vereinbarte Jahresrohmiete für bei zu Beginn des Erlasszeitraums vermietete Räume, sofern diese die übliche Miete nicht um mehr als 20 % über- oder unterschreitet, sowie die übliche Miete (u. a. bei zu Beginn des Erlasszeitraums leerstehenden Räumen). Dabei ist unter der üblichen Miete zu Beginn des Erlasszeitraums nicht die Durchschnittsmiete, die für die vermieteten Teile vereinbart werden konnte, sondern eine in Anlehnung an die Miete für Räume gleicher Art, Lage und Ausstattung zu schätzende Miete zu verstehen (Anschluss an BFH v. 24.10.2007, II R 6/05).

2. Bei der Jahresrohmiete des Streitjahres ist eine Mietausgleichszahlung, die der Steuerpflichtige von dem mit der Vermietung beauftragten Unternehmen in einem späteren Jahr wegen Nichterreichung der u. a. für das Streitjahr avisierten Mieteinnahmen erhalten hat, nicht zu beücksichtigen.

3. Hat der Steuerpflichtige die Ertragsminderung nicht zu vertreten, ist ein Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 S. 1 GrStG (in der vor 2008 gültigen Fassung) unabhängig davon zu gewähren, ob die Ertragsminderung typisch oder atypisch, strukturell oder nicht strukturell bedingt, vorübergehend oder nicht vorübergehend oder durch eine Fehlmaßnahme bzw. Anlaufschwierigkeiten bei Errichtung und Vermietung eines neuen Objekts veranlasst ist (Anschluss an BFH v. 24.10.2007, II R 5/05 und II R 6/05).

4. Der Steuerpflichtige hat die Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig um eine Vermietung zu einer Miete innerhalb der Spanne eines marktgerechten Mietzinses bemüht hat (hier: durch Einschaltung eines Mietmaklers als Fachunternehmen). Vom Steuerpflichtigen kann nicht verlangt werden, sich stets den unteren Rand der Mietpreisspanne zu eigen zu machen.

5. Bei dem Erlasstatbestand des § 33 Abs. 1 S. 1 GrStG handelt es sich nicht um einen Erlass wegen persönlicher, sondern wegen sachlicher Unbilligkeit, so dass es insoweit nicht auf die persönlichen Verhältnisse und die Wirtschaftslage des Grundeigentümers ankommt.

 

Normenkette

GrStG § 33 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 2; BewG § 79 Abs. 1, 2 S. 1 Nrn. 1-2

 

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, die Grundsteuer für 1996 für das Grundstück B. in C. unter Aufhebung der Ablehnungsverfügung vom 13. Januar 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Mai 1999 in Höhe eines Teilbetrages von 91.255 EUR (178.480 DM) zu erlassen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Klageverfahrens 2 K 2306/99 beim Finanzgericht Berlin und der Verfahren II B 56/03 und II R 6/05 beim Bundesfinanzhof haben die Beteiligten wie folgt zu tragen: Die bis zum 18. Februar 2008 entstandenen Kosten werden der Klägerin zu 12 vom Hundert und dem Beklagten zu 88 vom Hundert auferlegt; die danach entstandenen Kosten haben die Klägerin zu 2 vom Hundert und der Beklagte zu 98 vom Hundert zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zum 18. Februar 2008 auf 106.232 EUR (207.772 DM) und danach auf 93.950 EUR (182.381 DM) festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Die Klägerin ist eine vermögensverwaltende KG. Im Jahre 1995 errichtete sie auf eigenem Grundstück B. in C. einen Gebäudekomplex („…”), der ein an drei Straßen angrenzendes Karree bildet und – verteilt auf eine Geschäftslage und Lagen an den Nebenstraßen sowie an einer Passage mit Innenhof – eine Bürofläche von 30.173 m², Wohnflächen von 7.996,50 m², Einzelhandelsflächen von (rund) 5.585 m², Büronebenflächen von 775 m², ein Hotel mit 5.600 m² und eine zweigeschossige Tiefgarage mit 796 Stellplätzen für Mieter und Besucher des Objekts aufweist. Das Streitgrundstück ist auf den auf die Fertigstellung des Objekts im Jahre 1995 folgenden Stichtag des 1. Januar 1996 als gemischtgenutztes Grundstück im Ertragswertverfahren mit einem Einheitswert (nach den Wertverhältnissen auf den 1. Januar 1935) von 10.980.700 DM bewertet und dem Grundvermögen zugeordnet worden. Der Grundsteuermessbetrag ist auf 65.884,20 DM und die Grundsteuer für das Streitjahr 1996 auf 395.305,20 DM (202.116,33 EUR) festgesetzt worden.

Mit der Vermietung des Objekts im Streitzeitraum war die D....

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