Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung des Schachtelprivilegs des Art. 22 DBA Irl. auf Dividenden einer Unlimited Company. Körperschaftsteuer 1991

 

Leitsatz (amtlich)

Dem Schachtelprivileg des Art. 22 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 unterfallen Dividenden, die einer in der Bundesrepublik ansässigen Kapitalgesellschaft von einer in Irland ansässigen Kapitalgesellschaft gezahlt werden. Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, dass sich die Freistellung nicht auf Dividenden einer in Irland ansässigen „unlimited Company having a share capital” erstreckt.

 

Normenkette

DBA IRL Art. XXII Abs. 2 S. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa S. 3; AStG § 7; EStG 1990 § 20 Abs. 1 Nr. 1; KStG 1991 § 8 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.04.2005; Aktenzeichen I R 73/04)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die bis zur mündlichen Verhandlung am 19. September 2002 entstandenen Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 16 v.H. und der Beklagte zu 84 v.H., die danach entstandenen Kosten trägt die Klägerin alleine. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Streitig ist nur noch, ob Gewinnausschüttungen einer irischen Beteiligungsgesellschaft in der Rechtsform einer unlimited Company having a share capital dem sog. Schachtelprivileg unterfallen.

Die Klägerin ist eine (inländische) Lebensversicherungsgesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Die Klägerin war in den Jahren 1990 und 1991 (Streitjahr) an zwei irischen Kapitalgesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im … (IFSC) in Dublin beteiligt. Während es im ersten Rechtsgang vor allem um die Frage ging, ob die Einschaltung der ausländischen Zwischengesellschaften einen Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i. S. des § 42 AO 1977 darstellt, ist im zweiten Rechtsgang –vor dem Hintergrund der zurückverweisenden Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH)– zu klären, ob für die Ausschüttungen, die dem Grunde nach der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz – AStG– unterfallen, das Schachtelprivileg gemäß Art. XXII Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer vom 17. Oktober 1962 – DBA-Irland– (BGBl II 1964, 267, BStBl I 1964, 320) zu gewähren ist und die Ausschüttungen damit von der deutschen Körperschaftsteuer freigestellt sind.

Das IFSC wurde 1987 in Dublin im ehemaligen Hafengebiet („Custom House Docks Area”) geschaffen. Es handelt sich hierbei um eine von der EG-Kommission genehmigte und mehrfach verlängerte (vgl. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften – ABlEG– 1998/C 395/14 ff. vom 18. Dezember 1998; Koschyk, Steuervergünstigungen als Beihilfen nach Art. 92 EG-Vertrag, 1999, 261, m.w.N.) Fördermaßnahme gemäß Art. 92 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft – EGV– (= Art. 86 Abs. 3 nach der Zählung des Vertrages von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, ABlEG Nr. C-340/173). Als solche anerkannte IFSC-Gesellschaften worden in Irland mit einem ermäßigten Körperschaftsteuersatz von 10 v.H. besteuert (vgl. zu den IFSC-Gesellschaften –sog. Dublin-Docks-Gesellschaften– z. B. Rosenthal in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Kommentar, Irland, Vor Art. 1 Rz. 36 ff., m.w.N.).

Die Klägerin schloss sich vor diesem Hintergrund im März 1990 mit einer anderen deutschen Lebensversicherung zur Gründung der irischen Kapitalgesellschaft … (L.) zusammen. Die L. schloss ihrerseits mit der…. (D.) einen Managementvertrag und beauftragte diese als Investmentmanager. Bei der D. handelt es sich um eine Finanzdienstleistungsgesellschaft, die zur …-Gruppe gehört. Zweck der L. war die gewinnbringende Verwaltung des von ihren Gesellschaftern eingezahlten Kapitals. Eigene Räumlichkeiten standen ihr hierfür nicht zur Verfügung. Im Mai 1991 stellte die L. zwei Angestellte der D. als Teilzeitarbeitnehmer ein, die noch bei einer Reihe anderer irischer Kapitalgesellschaften tätig waren. Die L. tätigte Kaufe und Verkäufe von Wertpapieren in europäischen Währungen, und zwar im Geschäftsjahr vom 1. November 1990 bis 31. Oktober 1991 Kaufgeschäfte mit einem Anlagevolumen von rd. 158 Mio. DM und Verkäufe in Volumen von rd. 119 Mio. DM. Als verantwortlich zeichnete hierfür der Vorsitzende des Board of Directors der L., der gleichzeitig Managing Director der D. war. Die L. wurde im September 1990 durch Erteilung des entsprechenden Zertifikats vom irischen Finanzministerium als IFS...

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