Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Gemeinsamer Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste. Verfahren zur Konsolidierung des Binnenmarkts für elektronische Kommunikation. Einstufung eines Betreibers als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht. Von den nationalen Regulierungsbehörden auferlegte Verpflichtungen. Verpflichtung zur Preiskontrolle und Kostenrechnung. Genehmigung von Mobilfunkterminierungsentgelten

 

Normenkette

Richtlinie 2002/21/EG Art. 7 Abs. 3; Richtlinie 2002/19/EG Art. 8, 13

 

Beteiligte

Vodafone

Vodafone GmbH

Bundesrepublik Deutschland

 

Tenor

Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regulierungsbehörde, wenn sie einen als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eingestuften Betreiber verpflichtet hat, Mobilfunkterminierungsleistungen zu erbringen, und die hierfür verlangten Entgelte nach Durchführung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahrens der Genehmigungspflicht unterworfen hat, verpflichtet ist, dieses Verfahren vor jeder Genehmigung solcher Entgelte dieses Betreibers erneut durchzuführen, sofern die letztgenannte Genehmigung Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung haben kann.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 25. Juni 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 19. August 2014, in dem Verfahren

Vodafone GmbH

gegen

Bundesrepublik Deutschland

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer M. Ilešič in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, der Richterin C. Toader sowie der Richter E. Levits, E. Jarašiūnas (Berichterstatter) und C. G. Fernlund,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Vodafone GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte T. Tschentscher und D. Herrmann,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braun und L. Nicolae als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33, im Folgenden: Rahmenrichtlinie).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Vodafone GmbH (im Folgenden: Vodafone) und der Bundesrepublik Deutschland über einen Beschluss der Bundesnetzagentur, mit dem die Mobilfunkterminierungsentgelte von Vodafone vorläufig genehmigt wurden.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rahmenrichtlinie

Rz. 3

Im 38. Erwägungsgrund der Rahmenrichtlinie heißt es:

„Maßnahmen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können, … umfassen Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Betreiber oder Nutzer in anderen Mitgliedstaaten haben, wozu unter anderem gehören: Maßnahmen, die die Preise für die Nutzer in anderen Mitgliedstaaten beeinflussen, …”

Rz. 4

Art. 1 der Rahmenrichtlinie regelt ihre Zielsetzung und ihren Geltungsbereich. Er sieht in Abs. 1 vor:

„Mit dieser Richtlinie wird ein harmonisierter Rahmen für die Regulierung elektronischer Kommunikationsdienste und Kommunikationsnetze sowie zugehöriger Einrichtungen und zugehöriger Dienste vorgegeben. Sie legt die Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden [(im Folgenden: NRB)] sowie eine Reihe von Verfahren fest, die die gemeinschaftsweit harmonisierte Anwendung des Rechtsrahmens gewährleisten.”

Rz. 5

Nach ihrem Art. 2 Buchst. l nimmt die Rahmenrichtlinie auf folgende „Einzelrichtlinien” Bezug: die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21), die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 7), die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) und die Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation (ABl. 1998, L 24, S. 1).

Rz. 6

Art. 6 („Konsultation und Transparenz”) der Rahmenrichtlinie sieh...

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