Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der pauschalen Lohnversteuerung von Beiträgen an eine Direktversicherung mit einer Laufzeit von unter fünf Jahren. Lohnsteuerhaftung 1991, 1992 und 1994

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Beiträge für als Kapitallebensversicherungen ausgestaltete Direktversicherungen der Arbeitnehmer können auch dann noch pauschal besteuert werden, wenn die von der Finanzverwaltung geforderte Mindestlaufzeit von fünf Jahren nicht erfüllt ist.

2. Bei Lebensversicherungen, die als Kapitallebensversicherungen gegen Einmalbetrag ausgestaltet sind, bedarf es sorgfältiger Prüfung, ob es sich um bloße, nicht nach § 40b EStG durch die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung der Beiträge des Arbeitgebers begünstigte Kapitalansammlungsverträge oder um echte Lebensversicherungsverträge handelt, denen ein typisches Todesfallrisiko innewohnt.

 

Normenkette

EStG § 40b Abs. 1 S. 1; LStR 1990/1993 Abschn. 129 Abs. 3 S. 6; LStR 1996 Abschn. 129 Abs. 3a S. 4; LStR 2002 R 129 Abs. 2 S. 5

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 07.09.2007; Aktenzeichen VI R 9/03)

 

Tenor

1. Die Haftungsbescheide vom 18. November 1996 und die Einspruchsentscheidungen vom 13. September 1999 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Beiträge an eine Direktversicherung mit einer Laufzeit von unter 5 Jahren pauschal lohnversteuert werden können.

Die Klägerin firmierte in den Streitzeiträumen 1991 und 1992 noch unter T. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH. Auf Grund Verschmelzungsvertrages vom 11. August 1999 nahm sie die H. T. GmbH auf, deren Firma im Streitzeitraum 1994 auf T. GmbH (im Folgenden: T. GmbH alt) gelautet hatte. Sowohl die Klägerin als auch die T. GmbH alt, als deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin das von jener eingeleitete Klageverfahren weiter führt, gehörten bereits im Streitzeitraum zur H. Gruppe, in deren Alterssicherungssystem sie eingegliedert waren. Bestandteil dieses Altersversorgungssystems war ein Gruppenversicherungsvertrag für eine Direktversicherung, zu dem das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen am 28. Februar 1985 einen 7. Nachtrag genehmigt hatte. In Art. 2 Abs. 2 dieses Nachtrags war ein rechnungsmäßiges Höchsteintrittsalter von 65 Jahren und in Art. 3 Abs. 2 für die Fälligkeit der Versicherungssumme ein rechnungsmäßiges Endalter von 67 Jahren geregelt. Auf den Nachtrag vom 8./14. November 1984 wird Bezug genommen.

I. T. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH

Bei der T. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH wurden in den Jahren 1991 und 1992 mehrere Mitarbeiter vorzeitig pensioniert. Vier Arbeitnehmer nahmen das Angebot ihres Arbeitgebers an und verzichteten zugunsten von Einzahlungen in die oben erwähnte, als Kapitalversicherung ausgestaltete Direktversicherung auf die Auszahlung ihrer Abfindungen.

Mit dem Versicherungsunternehmen wurden folgende Vereinbarungen getroffen:

Versicherter

Geburtsdatum

Beginn der Versicherung

Ablauf der Versicherung

Einmalbeitrag DM

Erlebensfall Summe DM

Todesfall Summe DM

[XXXXX]

01.01.1992

01.01.1994

8.604,90

9.000,00

9.000,00

9.834,30

01.01.1992

01.01.1994

29.533,00

30.889,00

30.889,00

33.856,20

01.01.1992

01.01.1995

11.120,40

12.000,00

12.000,00

13.832,00

01.01.1992

01.01.1994

47.432,10

49.610,00

49.610,00

54.373,60

01.01.1992

01.01.1996

15.725,50

17.500,00

17.500,00

21.218,40

01.01.1992

01.01.1994

40.016,50

41.858,00

41.858,00

45.876,30

01.10.1992

01.10.1998

7.614,90

9.000,00

9.000,00

12.022,30

Unter Bezugnahme auf § 40b Einkommensteuergesetz (EStG) wurden von der T. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH die Abfindungen der genannten Arbeitnehmer mit 15 v. H. pauschal der Lohnsteuer unterworfen.

Bei einer im Frühjahr 1995 durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung beanstandete der Prüfer die von der Firma T. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH praktizierte Verfahrensweise. Eine Pauschalversteuerung nach § 40b EStG könne nicht stattfinden, da Abschnitt 129 Abs. 3 Satz 6 Lohnsteuerrichtlinien (LStR) für Kapitalversicherungen eine Vertragsdauer von fünf Jahren erfordere und diese Laufzeit bei keinem der vier Arbeitnehmer eingehalten sei.

Der Beklagte folgte der Auffassung des Lohnsteuer-Außenprüfers und erließ – nachdem sich der Arbeitgeber mit der Inanspruchnahme an Stelle der Arbeitnehmer einverstanden erklärt hatte – am 18. November 1996 einen auf § 42d EStG gestützten Haftungs- und Nachforderungsbescheid. Er forderte darin folgende Lohnsteuerbeträge nach:

Für 1991 für

22.498,00 DM

40.314,00 DM

63.391,00 DM,

für 1992 für

2.586,00 DM

Zwischensumme

128.789,00 DM

– bereits entrichtete Pauschalsteuer

24.006,70 DM

104.782,30 DM

Gegen den Haftungsbescheid legte die T. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH am 19. Dezember 1996 Einspruch ein. Sie war der Auffassung, dass eine pauschale Lohnversteuerung der Leistungen in die Direktversicherungen nach § 40b EStG stattfinden könne. Dem in Abschnitt 129 Abs. 3 Satz 6 LStR angeordneten Erfordernis einer fünfjährigen Laufzeit fehle d...

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