Wer als Elternteil verpflichtet ist, gerichtlich geregelten Umgang zu gewähren, ist gehalten, seine familiären und beruflichen Verpflichtungen so einzurichten, dass er seiner Verpflichtung zur Wahrnehmung des Umgangsrechts nachkommen kann. Soweit in tatsächlicher Hinsicht wesentliche Veränderungen eintreten, ist er gehalten, im Wege der Abänderung auf eine Neuregelung der Umgangsmodalitäten zu drängen.

(Leitsätze des Einsenders)

OLG Köln, Beschl. v. 9.7.2012 – 4 WF 63/12 (AG Bonn)

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