Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordnungsgeld bei Zuwiderhandlung gegen Umgangsregelung

 

Leitsatz (amtlich)

Im Ordnungsmittelverfahren nach § 89 FamFG kann sich die/der Verpflichtete nicht darauf berufen, ihr/ihm sei die Durchführung der Umgangsrechtsregelung nicht (mehr) möglich gewesen, weil dem zum Teil berufliche, zum Teil familiäre Gründe entgegengestanden hätten. Nur im Einzelfall kann eine nicht eingehaltene unvorhergesehene Umgangsrechtsregelung durch familiäre bzw. berufliche Gründe aus vollstreckungsrechtlicher Sicht entschuldigt sein.

Soweit in tatsächlicher Hinsicht wesentliche Veränderungen auf Dauer eintreten, ist die/der Verpflichtete gehalten, im Wege der Abänderung auf eine Neuregelung der Umgangsrechtsmodalitäten zu drängen.

 

Normenkette

FamFG § 89

 

Verfahrensgang

AG Bonn (Beschluss vom 03.04.2012; Aktenzeichen 407 F 161/09 OV)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 27.4.2012 (Bl. 153 GA) gegen den Ordnungsgeldbeschluss des AG - Familiengericht - Bonn vom 3.4.2012 - 407 F 161/09 - (Bl. 131 - 133 GA) wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

2. Bezüglich der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 14.6.2012 (Bl. 274 ff. GA) gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bonn vom 5.6.2012 - 407 F 161/09 - OV - (Bl. 239 - 241 GA) zu Ziff. 2. des vorgenannten Beschlusses, mit der die noch nicht beschiedenen Ordnungsgeldanträge des Antragstellers zurückgewiesen werden, wird zur Durchführung des (Nicht) Abhilfeverfahrens an das AG - Familiengericht - Bonn zurückverwiesen.

 

Gründe

1. Die gem. §§ 89, 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO entsprechend zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht in dem von der Antragsgegnerin angefochtenen Ordnungsgeldbeschluss vom 3.4.2012 gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld i.H.v. 1.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100 EUR ein Tag Ordnungshaft festgesetzt.

Nach dem vorliegenden Akteninhalt und den Stellungnahmen der Beteiligten kann nicht zweifelhaft sein, dass die Antragsgegnerin in dem dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Zeitraum gegen die Umgangsregelung aus dem Beschluss des OLG Köln vom 8.2.2010 - 4 UF 176/09 - verstoßen hat und dieser Verstoß das festgesetzte Ordnungsgeld rechtfertigt. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Entschuldigungen, warum sie in dem vorgenannten Zeitraum permanent gegen ihre Verpflichtung zur Einräumung des Umgangs ihres Sohnes K. mit dem Antragsteller verstoßen hat, kann die Pflichtverletzung der Antragsgegnerin nicht entschuldigen. Auch nach ihrem eigenen Vortrag handelte die Antragsgegnerin vorsätzlich. Ihr war die klare Umgangsrechtsregelung gemäß dem Beschluss des OLG Köln vom 8.2.2010 - 4 UF 176/09 - bekannt. Diese Umgangsrechtsregelung hat sie bewusst nicht eingehalten.

Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, ihr sei die Durchführung der Umgangsrechtsregelung nicht möglich gewesen, weil dem zum Teil berufliche, zum Teil familiäre Gründe entgegengestanden hätten, überzeugt dies nicht. Die Antragsgegnerin war gehalten, ihre familiären und beruflichen Verhältnisse so einzurichten, dass sie ihrer Verpflichtung zur Regelung des Umgangsrechts nachkommen konnte. Soweit in tatsächlicher Hinsicht wesentliche Veränderungen eingetreten waren, war sie gehalten, im Wege der Abänderung auf eine Neuregelung der Umgangsrechtsmodalitäten zu drängen.

Vorliegend stellt sich der Sachverhalt so dar, dass die Antragsgegnerin nach freiem Gutdünken glaubt, handeln zu können und dem Antragsteller so über eine längere Zeit vollständig den Zugang zu seinem Sohn vorenthielt.

Der hierin liegende Verstoß ist so schwerwiegend, dass die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes nicht beanstandet werden kann. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass bereits mit Beschluss vom 27.1.2012 (Bl. 29, 30 GA) ein Ordnungsgeld i.H.v. 300 EUR wegen Zuwiderhandelns gegen die Umgangsrechtsregellung festgesetzt worden war. Bereits dort war festgestellt worden, dass die Antragsgegnerin nicht akzeptieren will, dass die Umgangsrechtsregelung gemäß dem OLG-Beschluss durchzuführen ist. Auch nach dieser Entscheidung scheint sich die Auffassung der Antragsgegnerin nicht geändert zu haben, so dass ihr nunmehr deutlich vor Augen zu führen ist, dass sie gehalten ist, alles daran zu setzen, den Umgang entsprechend der gerichtlichen Regelung einzuhalten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000 EUR.

2. Soweit nach Erlass des vorliegend von der Antragsgegnerin angefochtenen familiengerichtlichen Beschlusses seitens des Antragstellers weitere Ordnungsgeldanträge gestellt worden sind, über die das Familiengericht mit Ziff. 2. des Beschlusses vom 1.6.2012 (Bl. 239 ff. GA) entschieden hat, ist noch das (Nicht) Abhilfeverfahren durchzuführen (vgl. § 572 Abs. 1 ZPO entsprechend). Nach Erlass des Beschlusses des Familiengerichtes...

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