1. Ist Gegenstand der Beschwerde die Ratenzahlungsanordnung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe, so ergibt sich der Gegenstandswert aus der Differenz der angeordneten zu den vom Beschwerdeführer begehrten Ratenzahlungen, es sei denn, die zu erwartenden Kosten sind niedriger. Dabei ist zu beachten, dass die Raten höchstens 48 Monate lang zu erbringen sind, § 115 Abs. 2 ZPO (BGH, Beschl. v. 12.9.2012 – XII ZB 658/11).
  2. Bei der Bemessung des Verfahrenswertes in einer Versorgungsausgleichssache sind jedenfalls nach § 50 Abs. 3 FamGKG Anrechte bei solchen Versorgungsträgern nicht zu berücksichtigen, deren Auskünfte zweifelsfrei ergeben, dass bei ihnen Anrechte in der Ehezeit nicht erworben worden sind (OLG Hamburg, Beschl. v. 13.9.2012 – 7 WF 91/12, MDR 2012, 1229).
  3. Soweit die Prüfung der Feststellung, dass ein Versorgungsausgleich aufgrund einer nach §§ 6, 8 VersAusglG bindenden Vereinbarung der Ehegatten nicht stattfindet, keinen besonderen Aufwand erfordert, kann es der Billigkeit entsprechen, von einer regelgerechten Festsetzung des Verfahrenswertes in der Folgesache Versorgungsausgleich abzusehen und es beim Mindestwert nach § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG zu belassen (KG, Beschl. v. 15.5.2012 – 17 WF 125/12, MDR 2012, 1347).
  4. Wird in einem Verfahren, in dem über Scheidung und Folgesachen gemeinsam verhandelt und entschieden wird (Verbund), dem minderjährigen Kind ein Verfahrensbeistand für mehrere Kindschaftssachen (hier: elterliche Sorge und Umgangsrecht) bestellt, kann dieser die pauschale Vergütung gemäß § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG nur einmal beanspruchen (OLG München, Beschl. v. 30.7.2012 – 11 WF 1138/12, MDR 2012, 1229).

Autor: Gabriele Ey , Vorsitzende Richterin am OLG Köln

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