1. Das Interesse einer leiblichen Mutter am Umgang mit ihrem adoptierten Kind unterfällt zwar dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK (Privatleben), doch ist eine Absprache, die im Rahmen einer sog. "(halb-)offenen" Adoption zwischen leiblicher Mutter und den Adoptiveltern getroffen wird, rechtlich unverbindlich; ihrer Durchsetzung steht das Bedürfnis der Adoptivfamilie an einem ungestörten Familienleben entgegen (EuGHMR, Beschwerde Nr. 31021/08: I. S. ./. Deutschland).
  2. Der Mutter ist die Entscheidung über Beschneidung des Kindes nach § 1628 BGB zu übertragen, wenn sie als Hauptbetreuungsperson bislang das Kind entsprechend der früheren Vereinbarung der Eltern im christlichen Glauben erzogen hat und dies auch fortzusetzen beabsichtigt (red. LS; AG Düsseldorf, Beschl. v. 7.4.2014 – 269 F 58/14, FamRZ 2014, 1209).
  3. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs ist nach § 1666 Abs. 3 Ziff. 5 BGB zu ersetzen, wenn der gesetzliche Vertreter dem schwangeren 13-jährigen Kind nicht die notwendige Unterstützung gewährt, dies auch in Zukunft nicht angenommen werden kann und er nicht bereit ist, sich in die Situation der Tochter hineinzudenken und sich mit deren psychischer Belastung zu befassen (red. LS; OLG Hamburg, Beschl. v. 5.3.2014 – 10 UF 25/14, FamRZ 2014, 1213).

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