Das minderjährige Kind hat gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil Anspruch auf Erstellung einer vollstreckbaren Urkunde über einen dynamisierten Unterhaltstitel. Da dem Verwandtenunterhalt eine Differenzierung zwischen dem Unterhalt für minderjährige und volljährige Kinder dem Grunde nach fremd ist, ist der Anspruch des Kindes auch auf einen unbefristeten Unterhaltstitel gerichtet. Dass mit der Volljährigkeit eines Kindes zahlreiche Besonderheiten für den Unterhaltsanspruch einhergehen, steht wegen der Anspruchsidentität nicht entgegen.[19] Auch in einer gerichtlichen Entscheidung ist der dynamisierte oder statische Kindesunterhalt nicht auf die Zeit bis zur Volljährigkeit zu begrenzen.[20] Das minderjährige Kind kann die Abänderung einer gleichwohl befristeten Jugendamtsurkunde den Grundsätzen des § 239 FamFG verlangen, auch wenn sich dadurch der Zahlbetrag nach der aktuellen Altersstufe nicht ändert.[21]

[19] OLG Celle FamRZ 2017, 2020; so schon OLG Hamm FamRZ 2011, 1407; zur Anspruchsidentität BGH FamRZ 2006, 99.
[20] OLG Celle FamRZ 2017, 2020, so auch OLG Hamm FamRZ 2012, 993; OLG Saarbrücken FamRZ 2007, 1829.
[21] OLG Celle FamRZ 2017, 2020.

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