Nach § 1580 S. 1 BGB sind die geschiedenen Ehegatten einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. Im Scheidungsverbundverfahren besteht die Auskunftspflicht von der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an. Nach § 1580 S. 2 i.V.m. § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen folgt aus § 1580 S. 2 i.V.m. § 1605 Abs. 1 S. 2 BGB.

Die Auskunft zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten bezieht sich auf die Umstände, die für die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs von Bedeutung sind. Solche Voraussetzungen sind vor allem der Bedarf (§ 1578 BGB) und die Bedürftigkeit (§ 1577 BGB) des Unterhaltsberechtigten sowie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (§ 1581 BGB). Unter Umständen können die wirtschaftlichen Verhältnisse auch für weitere Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs bedeutsam sein, etwa das Bestehen eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB.[60] Der Auskunftsanspruch dient auch dazu, den Unterhaltsberechtigten in die Lage zu versetzen, sich ein Bild von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu machen und das Prozess- bzw. Verfahrensrisiko verlässlich einschätzen zu können. Auch die Kostenfolge nach § 243 S. 1 Nr. 2 FamFG setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige seiner Auskunftsverpflichtung nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, geht also vom Bestehen einer umfassenden, ohne Rücksicht auf die Darlegungs- und Beweislast bestehenden Auskunftsverpflichtung aus.[61]

Eine Auskunftsverpflichtung entfällt erst, wenn die Auskunft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Einfluss auf den Unterhalt haben kann und daher offensichtlich nicht mehr unterhaltsrelevant ist. So kann es liegen, wenn der Unterhaltsanspruch ersichtlich bereits aus anderen Gründen als den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht besteht, ein Anspruch also beispielsweise beim Altersunterhalt nach § 1571 BGB oder beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB schon wegen des nicht gewahrten Einsatzzeitpunkts ausscheidet. Für den Auskunftsanspruch genügt indes die Möglichkeit, dass die Auskunft Einfluss auf den Unterhalt hat. Solange es mithin ohne Kenntnis von den konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auskunftspflichtigen nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Auskunft für die Bemessung des Unterhalts benötigt wird, bleibt es bei der vollumfänglichen Auskunftspflicht.

Erklärt sich der auf Auskunftserteilung in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige für "unbegrenzt leistungsfähig", so ist einer solchen Erklärung regelmäßig nur zu entnehmen, dass er darauf verzichtet, den Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit zu erheben.[62] Damit ist er im Rahmen der (aktuellen) Unterhaltsfestsetzung an der Erhebung dieses Einwands gehindert, sodass das Gericht den Unterhalt grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen festzusetzen hat. Dieser Aspekt bezieht sich indessen nur auf die Leistungsfähigkeit. Damit steht noch nicht fest, dass auch der Unterhaltsbedarf ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens oder des Vermögens ermittelt werden kann. Dann bleibt es bei der Auskunftsverpflichtung.[63]

[60] BGH NJW 2016, 153 = FamRZ 2016, 203; BGH NJW 2016, 322 = FamRZ 2016, 199.
[61] BGH NJW 2014, 3647 = FamRZ 2015, 127.
[62] BGH NJW 1994, 2618 = FamRZ 1994, 1169.
[63] BGH NJW 2018, 468 m. Anm. Born = FamRZ 2018, 260 m. Anm. Seiler = FamRZ 2018, 130 m. Anm. Schwamb = NZFam 2018, 130 m. Anm. Schwamb.

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