Die Düsseldorfer Tabelle bezieht sich auf das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Barunterhaltspflichtigen bis 5.100 EUR. Bei besonders günstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des oder der Unterhaltspflichtigen ist der Kindesunterhalt nach den Umständen des Falles zu bemessen. Wenn ein minderjähriges Kind während des Zusammenlebens der Eltern an deren aufwändigem Lebensstil teilgenommen und sich daran gewöhnt hat, muss es, wenn es nach der Trennung der Eltern einen über die Tabellensätze hinausgehenden Unterhalt verlangt, diese Umstände und die sich daraus ergebenden Bedürfnisse im Unterhaltsprozess darlegen und beweisen.[16]

Die Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte[17] verlangt von dem minderjährigen Kind nicht, dass dieses seine gesamten – auch elementaren Aufwendungen – in allen Einzelheiten spezifiziert darlegt. Das Kind kann sich vielmehr darauf beschränken, besondere oder besonders kostenintensive Bedürfnisse (z.B. Reitsport) zu belegen und darzutun, welche Mittel zu deren Deckung notwendig sind. Das Familiengericht hat dann den Bedarf unter Würdigung der besonderen Verhältnisse des betroffenen Kindes festzustellen, wobei es auch aus einer Gegenüberstellung der besonderen Bedürfnisse mit bereits von den Richtwerten der Düsseldorfer Tabelle erfassten Grundbedürfnissen und unter Zuhilfenahme allgemeinen Erfahrungswissens nach § 287 ZPO einen Mehrbedarf bestimmen kann.[18] Da die Gerichte jedoch regelmäßig davon ausgehen, dass die Bedürfnisse eines minderjährigen Kindes mit den Tabellensätzen befriedigt werden können und demgemäß nur in Ausnahmefällen einen deutlich darüber liegenden Unterhaltsbetrag zusprechen, empfiehlt es sich, in einer Unterhaltsklage gleichwohl sämtliche Bedarfspositionen des Kindes darzulegen, denn in der Regel werden diese Kinder auch höhere Bedürfnisse bei der Grundversorgung haben, z.B. beim Wohnbedarf, hinsichtlich der Kleidung, der Ausbildung und der Ernährung. Daneben sollten die monatlichen Kosten für die besonderen Bedürfnisse wie Privatschule, Sport (z.B. Golf, Tennis, Ski fahren) soziale Kontakte, Reisen, musikalische Ausbildung usw. dargelegt werden, damit das Gericht eine hinreichend sichere Grundlage für eine Schätzung hat.[19]

[16] OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 234.
[18] BGH NJW 2000, 954; OLG Schleswig FamRB 2012, 139; OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1399; OLG Hamm BeckRS 2011, 00234; OLG Köln FamRZ 1994, 1323.
[19] Vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1399; OLG Köln FamRZ 1994, 1323.

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