Verfahrensgang

AG Oranienburg (Entscheidung vom 15.02.2011; Aktenzeichen 33 F 244/09)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 15. Februar 2011 - Az. 33 F 244/09 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird unter Abänderung der Jugendamtsurkunde des Bezirksamtes ... von B... vom 18. April 2008 - Urk.Reg.Nr. 1123/2008 - verpflichtet, für das minderjährige Kind H... K..., geboren am .... März 1996, ab Dezember 2011 zu Händen der Kindesmutter jeweils monatlich im Voraus zum Ersten eines jeden Monats Kindesunterhalt in Höhe von 160 % des jeweiligen Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes (derzeit 590,00 EUR) zuzüglich 25,00 EUR zu zahlen.

Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, für den Zeitraum November 2009 bis einschließlich November 2011 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 655,00 EUR zu zahlen.

Der weitergehende Antrag und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden der Antragstellerin auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin zu 80 % und der Antragsgegner zu 20 % zu tragen.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Der Beschwerdewert wird auf 3.516 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind die getrennt lebenden, aber noch nicht geschiedenen Eltern des am .... November 1991 geborenen P... K... und des am .... März 1996 geborenen H... K..., die im Haushalt der Antragstellerin leben.

Der Antragsgegner, der zwei weiteren nachgeborenen minderjährigen Kindern unterhaltsverpflichtet ist, verfügt über ein durchschnittliches monatliches bereinigtes Nettoeinkommen, das jedenfalls oberhalb des in der Einkommensgruppe 10 der Unterhaltstabellen ausgewiesenen Betrages anzusiedeln ist. Er hat zunächst monatlich 507 EUR und - bezogen auf H... - seit Januar 2010 monatlich 590 EUR an Kindesunterhalt gezahlt.

Mit der Behauptung eines Unterhaltsanspruchs der beiden gemeinsamen Kinder nach konkretem und Sonder-Bedarf hat die Antragstellerin mit der im November 2009 eingegangenen Antragsschrift vom Antragsgegner die Zahlung laufenden monatlichen Kindesunterhalts von 800 EUR für jedes der beiden Kinder begehrt. Angeführt wird ein Urlaubsbedarf von 150 EUR monatlich, ein monatlicher Bedarf von je 50 EUR für Brillen und Kontaktlinsen der extrem fehlsichtigen Kinder sowie für Schulfahrten und ferner für sportliche Aktivitäten.

Der Antragsgegner hat den Antrag in Bezug auf den volljährigen Sohn P... schon für unzulässig gehalten. Im Übrigen hat der Antragsgegner darauf verwiesen, dass er - unstreitig einseitig - am 18. April 2008 zu den Beurk-Reg.-Nrn. 1122/2008 (P...) und 1123/2008 (H...) des Jugendamtes des Bezirksamtes ... von B... einen - auf die jeweilige Volljährigkeit des Kindes befristeten - Unterhaltstitel über jeweils 507,00 EUR geschaffen habe und deshalb das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Ferner meint er, dass auch minderjährige Kinder nicht uneingeschränkt am gehobenen Lebensbedarf der Eltern teilnähmen. Jedenfalls müsse ein konkreter Bedarf auch konkret dargelegt werden, woran es vorliegend fehle. Er verweist ferner darauf, dass er bereits verschiedene Reisen der Kinder und auch Sportartikel gesondert finanziert habe. Die Kosten für Klassenfahrten seien aus dem laufenden Unterhalt aufzubringen. Ein besonderer Bedarf an Brillen o.ä. bestehe tatsächlich nicht. Ferner betont der Antragsgegner, dass die Kinder letztlich etwa ein Drittel ihrer Zeit bereits im väterlichen Haushalt verbringen würden. Schließlich sei der Wohnbedarf der Kinder - mindestens teilweise - durch das unentgeltliche Wohnen im - im hälftigen Miteigentum beider Beteiligten stehenden - Hausgrundstück gedeckt.

Mit - im Termin am selben Tage überreichten - Schriftsatz vom 25. Januar 2011 hat die Antragstellerin ihr Begehren auf den noch minderjährigen H... beschränkt und insoweit die Zahlung eines Unterhaltsrückstands von 3.316 EUR für die Zeit von November 2009 bis einschließlich Januar 2010 (gemeint ist wohl 2011) sowie - in Abänderung der Jugendamtsurkunde - ab Februar 2011 die Zahlung laufenden monatlichen Kindesunterhalts von 800 EUR begehrt. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen des Antragsgegners von mindestens 16.000 EUR stehe dem minderjährigen Sohn ein monatlicher Unterhalt von mindestens 800 EUR zu. Sie ergänzt und vertieft hierzu ihr Vorbringen zu den üblichen Urlaubsreisen, den besonderen Kosten für die Brille und den ausgeübten Sport des minderjährigen H.... Sie tritt dem Vorbringen des Antragsgegners zu seinen Investitionen und zur Deckung des Wohnbedarfs entgegen. Ferner führt sie die zwischenzeitliche Notwendigkeit einer Lerntherapie für den Jungen an, für die monatlich 240 EUR aufzubringen seien.

Mit Beschluss vom 15. Februar 2011 hat das Amtsgericht die Klage (Anträge) abgewiesen, weil die Antragstellerin auch nach Hinweisen auf die Unzulänglichkeit des Vorbrin...

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