- a) Ohne eine Krankheitseinsicht des Betroffenen ist eine freie Willensbestimmung mit Blick auf die Unterbringung nicht möglich (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 3.2.2016 – XII ZB 317/15, FamRZ 2016, 807). b) Die Prognose, welche Dauer für die Unterbringung erforderlich ist, ist regelmäßig auf Grundlage des einzuholenden Sachverständigengutachtens vorzunehmen (vgl. § 321 Abs. 1 S. 3 FamFG). Der Fristablauf hat sich dabei grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zu orientieren; die Frist beginnt nicht erst mit der gerichtlichen Entscheidung. (BGH, Beschl. v. 13.4.2016 – XII ZB 236/15)
- Zu den Voraussetzungen der zivilrechtlichen Unterbringung bei Alkoholabhängigkeit (BGH, Beschl. v. 13.4.2016 – XII ZB 95/16).
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