Die für den Betreuungsunterhalt gemäß §§ 1615 l Abs. 2, Abs. 3, 1610 BGB bedarfsbestimmende Lebensstellung der Mutter ist nach h.M. von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Vater ihres Kindes strikt zu trennen, auch wenn dies der Lebenswirklichkeit widerspricht. Versorgt der nichteheliche Vater das gemeinsame Kind und dessen Mutter, die es mit seinem Einvernehmen in der Lebensgemeinschaft betreut und dadurch (teilweise) an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, kann er die Aufwendungen für die Mutter als vorrangigen Betreuungsunterhalt bei Inanspruchnahme wegen Elternunterhalts geltend machen. Diese Einwendung muss er aber, worauf ihn der BGH in einem Beschluss vom 9.3.2016 hinweist, substanziieren gemäß § 1615 l Abs. 2 BGB zum Umfang der Betreuung, zum Einkommen und Bedarf der Mutter.[1] Zwar hält der BGH mit der h.M.[2] daran fest, dass sich ihr Bedarf ohne Rücksicht auf die verfestigte Partnerschaft nur nach ihrem fortgeschriebenen Einkommen vor der Geburt, hilfsweise nach einem Mindestbedarfssatz bemisst (zu I.1.). Da hierfür der Naturalunterhalt in der Lebensgemeinschaft einzubeziehen ist, erhält deren wirtschaftliche Gestaltung doch Bedeutung für den Betreuungsunterhalt (zu I.2.). Damit stellt sich die Frage, ob mit Rücksicht auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Betreuungsunterhalt verbessert (zu II.) oder zumindest verlängert werden kann (zu III.).
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