Nicht immer einfach zu beurteilen ist die Frage danach, wer Empfänger der Leistung war. Würde man im Zeitpunkt der Leistung gefragt haben, so würde sicher vielfach geäußert worden sein, dass Begünstigter das eigene Kind sein sollte, ggf. auch beide Eheleute gemeinsam.

Im konkreten, vom OLG Oldenburg entschiedenen Ausgangsfall sind einzelne Überweisungen auf das Konto der Tochter der Antragstellerin, erfolgt. Daraus kann aber nicht sogleich der Schluss gezogen werden, dass das Vermögen auch ihr zugeflossen ist. Denn maßgeblich ist stets der Zweck der Leistung.

Dieser bestand darin, dem von beiden Eheleuten gemeinsam bewohnten Haus zugutezukommen, das aber im Alleineigentum des Schwiegersohnes stand. Das Geld sollte somit letztlich diesem zugutekommen. In einem solchen Fall ist die Zahlung auf das Konto der Tochter mit der Zweckbestimmung, es für das Haus des Schwiegersohnes zu verwenden, ein unerheblicher Umweg, der nichts daran ändert, dass der Schwiegersohn der Leistungsempfänger war.

Im Ausgangsfall hatte die Schwiegermutter daneben noch eine handschriftliche Aufstellung gefertigt, die mit den Worten "Ich habe an M und F für die Reparatur des Daches …" eingeleitet wurde. Diese Verlautbarung sollte nach der Auffassung des Senats nur so verstanden werden, dass aus der Schenkung und damit verbundenen Haussanierung auch die eigene Tochter Vorteile erhalten sollte, allerdings nicht wie der Schwiegersohn unmittelbar finanziell. Auch diese Bemerkung ändert also nichts daran, dass der Schwiegersohn der Leistungsempfänger war. Denn das Geld floss allein in sein Vermögen.

Folgende Kriterien können für den Empfang der Leistung sprechen:

Bei der Übertragung von Immobilien ergibt sich die Person des Leistungsempfängers aus dem notariellen Übertragungsvertrag.
Von erheblicher Bedeutung können Angaben zur Person des Empfängers auf dem Überweisungsträger sein.[7]
Bedeutung kann die Art und die Zweckbestimmung des Empfängerkontos haben: Die Überweisung auf ein Einzelkonto spricht dafür, dass nur der Kontoinhaber bedacht werden sollte, wenn auch der andere ein Konto hat. Die Überweisung auf ein Gemeinschaftskonto spricht dafür, dass die Kontoinhaber jeweils zu ½ bedacht werden sollten, wenn daneben weitere Konten existieren.[8]Insgesamt ist die Bedeutung des Empfängerkontos aber zurückhaltend zu bewerten.[9]
Der vorgesehene Verwendungszweck: Sollte das Geld für gemeinsame oder nur für Zwecke eines Ehegatten verwendet werden.[10]

Im Ausgangsfall sind auch Zahlungen auf ein gemeinsames Konto der Eheleute geflossen. In einem solchen Fall besteht weder ein Erfahrungssatz noch eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Zuwendungsempfänger nur das eigene Kind geworden ist.[11] Gibt es keine anderen Anhaltspunkte, ist deshalb davon auszugehen, dass beide Eheleute Gesamtgläubiger sind.

Will ein Ehegatte darlegen, dass der gesamte Betrag allein ihm hat zugewandt werden sollen, so ist es seine Aufgabe, nähere Umstände vorzutragen, die den Schluss auf eine entsprechende Absicht der Eltern zulassen. Ein solcher Anhaltspunkt wäre etwa der Umstand, dass das eigene Kind gar kein eigenes Konto besaß.

Mit dem Geld wurde im vorliegenden Fall eine Rechnung bezahlt, die allein auf den Namen der Tochter ausgestellt war. Die Rechnung betraf die Lieferung von Gardinen, Gardinenstangen und Zubehör. Die Gardinen und Zubehör waren kein wesentlicher Bestandteil oder Zubehör des Grundstücks, weshalb hier eine Leistung an den Schwiegersohn nicht angenommen wurde, zumal die Gardinen im Rahmen der Trennung von der Tochter mitgenommen worden sind.

[8] Jüdt, FuR 2013, 431, 434.
[9] Wever, Rn 553.
[11] BGH FamRZ 1995, 1060.

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