Die kindbezogenen Gründe, die zu einem Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus führen können, entsprechen denen, die nach § 1570 Abs. 1 BGB beim nachehelichen Betreuungsunterhalt maßgeblich sind.

Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Betreuungsunterhalts zum 1.1.2008 für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres grundsätzlich den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben hat.[20] Dies hat zur Folge, dass der betreuende Elternteil sich in dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine kindgerechte Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, in der Regel nicht auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes, mithin nicht auf kindbezogene Verlängerungsgründe berufen kann.[21]

Eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltsanspruchs aus kindbezogenen Gründen[22] kommt zunächst in Betracht, wenn das Kind aufgrund individueller Umstände (z.B. Behinderung, dauerhafte Erkrankung, Entwicklungsstörung, erzieherischer Bedarf) besonderer Betreuung gerade durch den betreuenden Elternteil persönlich bedarf. Dies kann auch bei Behinderung eines volljährigen Kindes der Fall sein.[23] Unterhaltsrechtlich relevant ist das Problem des Kindes allerdings nur dann, wenn es sich konkret auf die Möglichkeiten des betreuenden Elternteils auswirkt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.[24]

Auch besondere Bedürfnisse des Kindes, die etwa sportliche, musische oder andere Beschäftigungen betreffen, sind zu beachten. Sofern diese von dem Kind nicht selbst wahrgenommen werden können, sind vom Unterhaltsberechtigten etwa zu erbringende Fahr- und Betreuungsleistungen in Rechnung zu stellen.[25] Hier ist allerdings darauf zu achten, dass die von dem betreuenden Elternteil zu erbringenden Tätigkeiten nicht außer Verhältnis zu der dadurch gehinderten Erwerbstätigkeit stehen dürfen. Gegebenenfalls haben der betreuende Elternteil und das Kind in Kauf zu nehmen, dass die Abläufe anders organisiert oder die Aktivitäten teilweise eingeschränkt werden, damit sie mit einer Erwerbstätigkeit in Einklang gebracht werden können.[26]

Kindbezogene Verlängerungsgründe sind auch gegeben, wenn und soweit vor Ort keine angemessene und verlässliche Möglichkeit der professionellen Fremdbetreuung verfügbar ist, insbesondere kein Kindergarten- bzw. Hortplatz. Bemühungen um einen Fremdbetreuungsplatz müssen gegebenenfalls schon vor dem Zeitpunkt entfaltet werden, ab dem die Erwerbsobliegenheit einsetzt.[27] Die Öffnungszeiten der in Anspruch genommenen Betreuungseinrichtung sind auszuschöpfen.[28] Die Frage, in welchem Umfang dem betreuenden Elternteil eine ausgeübte oder mögliche Erwerbstätigkeit zuzumuten ist, hängt auch davon ab, wie sich diese unter Berücksichtigung der Fahrzeiten von der Betreuungseinrichtung zum Arbeitsplatz und zurück sowie im Hinblick auf besondere Umstände, wie etwa Schicht- oder Außendienst, mit den Zeiten der Fremdbetreuung des Kindes vereinbaren lässt. Insbesondere wenn mehrere Kinder vorhanden sind, können sich daraus Einschränkungen ergeben.[29] Zu beachten ist auch, dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH die ausgeübte oder verlangte Erwerbstätigkeit neben dem nach der Erziehung und Betreuung in einer Tageseinrichtung verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung des betreuenden Elternteils führen darf.[30]

Fraglich ist, ob und in welchem Umfang von der bestehenden Möglichkeit einer privaten Fremdbetreuung durch Verwandte (z.B. Großeltern) Gebrauch gemacht werden muss. Verlangt werden kann dies wohl nur, wenn es sich um eine Betreuung handelt, die schon bisher praktiziert worden und zudem verlässlich ist.[31] Der BGH hält eine vorhandene Betreuungsmöglichkeit durch die Eltern der Mutter in den Nachmittagsstunden für irrelevant, weil solche – freiwilligen – Leistungen Dritter nicht zur Entlastung des Vaters bestimmt seien.[32]

Eine Kindesbetreuung durch den anderen Elternteil setzt das Bestehen einer festen Bindung zwischen diesem und dem Kind voraus. Ein ernsthaftes und verlässliches Betreuungsangebot des barunterhaltspflichtigen Elternteils ist zwar, wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht, grundsätzlich in Betracht zu ziehen.[33] Wenn aber bereits eine am Kindeswohl orientierte Umgangsregelung existiert, hat sie Vorrang und ist sie im Unterhaltsverfahren zugrunde zu legen, da auch im Rahmen des Betreuungsunterhalts rein unterhaltsrechtliche Erwägungen hinter dem Kindeswohl zurückzutreten haben.[34]

Der betreuende Elternteil ist regelmäßig auch nicht gehalten, eine bezahlte Betreuungskraft einzustellen, um selbst erwerbstätig sein zu können, auch nicht zur Überbrückung der Zeit nach Schul- bzw. Kindergartenschluss.[35] Zum einen spricht dagegen, dass nicht unterstellt werden kann, dass der betreuende Elternteil eine entsprechende Person finden werde, d...

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