Die Krankheitsgeschichte der Kindesmutter und Vorfälle in der Vergangenheit können zur Abwendung drohender Gefahren für das Kindeswohl die Anordnung von Auflagen gemäß § 1666 Abs. 1 und 3 BGB gebieten, durch die sichergestellt werden soll, dass das Wohlergehen des Kindes im elterlichen Haushalt regelmäßig kontrolliert wird, um im Bedarfsfall ein kurzfristiges Einschreiten zu ermöglichen. Die angeordneten Nachweise sind durch das erstinstanzliche Gericht zu überwachen.

(Leitsatz der Redaktion)

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.6.2014 – 5 UF 119/13 (AG Langenfeld)

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