An der Aufteilung, dass der Elternteil, der die Hauptverantwortung für das Kind trägt, durch Betreuung seine Unterhaltspflicht erfüllt (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB), während der andere Elternteil auf der Grundlage seiner eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse Barunterhalt leisten muss, ändert sich nichts, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seinerseits Betreuungs- und Versorgungsleistungen in einem Maß erbringt, das sich einer Mitbetreuung annähert, er aber nicht etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt. In einem solchen Fall des deutlich erweiterten Umgangsrechts kann jedoch der Tatrichter bei der Ausübung seines Ermessens im Rahmen der Angemessenheitskontrolle der wirtschaftlichen Belastung des Unterhaltspflichtigen insbesondere mit zusätzlichen Fahrtkosten und den Kosten für das Vorhalten von Wohnraum durch Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle Rechnung tragen. Der auf diesem Weg ermittelte Tabellenunterhalt kann weitergehend gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf in anderer Weise als durch Zahlung einer Geldrente deckt (vgl. § 1612 Abs. 2 BGB).[16] Dies ist aber nicht schon deshalb der Fall, weil durch die Abwesenheit des Kindes während der Ausübung des Umgangsrechts im Haushalt des betreuenden Elternteils Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes und Energie- und Wasserkosten gespart werden. Im konkreten Fall bedurfte die Frage keiner besonderen Erörterung, weil der barunterhaltspflichtige Elternteil weder eigene Mehraufwendungen noch Ersparnisse des betreuenden Elternteils dargelegt hatte. Kosten des Umgangsrechts im üblichen Rahmen sind vom besuchten Elternteil zu tragen.[17]

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