Erfasst sind

Ansprüche auf Herausgabe von Hochzeitsgeschenken (Heiratsschmuck, Möbeln),[69]
Ansprüche auf Mitbenutzung aus dem Gemeinschaftsrecht,[70]
Ansprüche auf Duldung der Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen an einem im gemeinsamen Eigentum von Ehegatten stehenden Eigenheim während der Trennungszeit gemäß § 1004 BGB i.V.m. §§ 744 Abs. 2, 748 BGB,[71]
Ansprüche auf Rückforderung einer Eigentumshälfte an einem gemeinsamen Eigenheim,[72]
Ansprüche aus der Auseinandersetzung einer Gemeinschaft, hier insbesondere der Streit um Nutzungsentgelt für die alleinige Nutzung der ehelichen Wohnung gemäß § 745 Abs. 2 BGB oder §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1, 100 BGB;[73] anders bei Ansprüchen aus § 1361b Abs. 3 BGB, solche sind Ehewohnungssachen nach § 200 FamFG,[74]
Ansprüche auf Auflösung von Miteigentum der Ehegatten durch Teilung in Natur, durch Versteigerung oder durch Pfandverkauf,[75]
Streit über die Zulässigkeit einer Teilungsversteigerung, wenn die Einwendung gegenüber dem Aufhebungsanspruch nicht auf § 1353 BGB gestützt wird und auch nicht den übrigen Familiensachen zuzuordnen ist wegen der Berufung auf § 749 Abs. 2 oder § 242 BGB,[76]
Ansprüche auf Verteilung des Erlöses aus einer Veräußerung[77] oder einer Versteigerung eines gemeinsamen Grundstücks,[78]
Ansprüche auf Gesamtgläubigerausgleich betreffend dem Nießbrauch an einer Immobilie, die geschiedene Ehegatten während der Ehezeit im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihren Sohn übertragen hatten,[79]
Ansprüche eines Ehegatten, der als Vermieter das zwischen ihm und seinem Schwiegerkind bestehende Mietverhältnis über das zuvor von diesem und dem eigenen Kind des Vermieters gemeinsam bewohnte Mietobjekt nach dem Scheitern von deren Ehe wegen Eigenbedarfs nach § 573 Abs. 2 BGB gekündigt hat, um die betreffende Wohnung seinem zwischenzeitlich dort ausgezogenen Kind zur Nutzung zu überlassen,[80]
Ansprüche aus Miete, insbesondere auch aus gewerblichen Mietverträgen,[81]
Ansprüche auf Zustimmung zur Kündigung eines gemeinsamen Mietvertrages[82] oder auf Mitwirkung an einer Mitteilung gemäß § 1568a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB.[83]
[69] OLG Hamm FamRZ 1994, 1259.
[71] LG Stralsund FamRZ 2011, 1673.
[74] OLG Brandenburg FamRZ 2013, 1980.
[75] Wever, a.a.O., Rn 26a; Prütting/Helms/Heiter, § 266 Rn 54.
[76] Wever, a.a.O., Rn 26a.
[80] AG Ludwigslust FamRZ 2013, 2005.
[82] Wever, a.a.O., Rn 26a.
[83] Götz/Brudermüller, FamRZ 2009, 1261, 1267.

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