1. Leistet ein geschiedener Elternteil aus freien Stücken den vollen Ausbildungsunterhalt für sein volljähriges Kind, so ist er, solange er gegenüber dem anderen Elternteil keinen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch verfolgt, diesem gegenüber nicht zur Auskunft über seine Einkünfte verpflichtet (BGH, Beschl. v. 17.4.2013 – XII ZB 329/12).
  2. Zwischen den Ausbildungsberufen "Masseur und medizinischer Bademeister" und "Physiotherapeut" besteht ein enger sachlicher Zusammenhang. Sofern zwischen den Ausbildungsmaßnahmen auch ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben ist und weitere Unterhaltszahlungen dem Pflichtigen im Einzelfall zumutbar sind, handelt es sich bei der Ausbildung zum Physiotherapeuten daher um eine vom Unterhaltsverpflichteten zu finanzierende Weiterbildung und nicht um eine Zweitausbildung (AG Rosenheim, Beschl. v. 29.11.2012 – 3 F 1202/12, FamFR 2013, 225 [Grandke]).
  3. Grundsätzlich hat das Interesse eines unterhaltspflichtigen Elternteils, eine Aus- und Weiterbildung aufzunehmen, hinter dem Unterhaltsinteresse der Kinder zurückzutreten. Da die heutige Ausbildungswirklichkeit von einer größeren Vielfalt geprägt ist, hat auch derjenige ein Anrecht auf eine adäquate Ausbildung, der zwar einen Beruf hat, dessen Studierfähigkeit sich aber erst später zeigt. Beim Ausbildungsgang mittlere Reife – Einzelhandelskaufmannsausbildung – Berufsoberschule – Fachhochschulreife – Fachhochschule ist ausnahmsweise von einer einheitlichen (mehrstufigen) Ausbildung auszugehen, wenn der Unterhaltspflichtige von vorneherein geäußert hat, er wolle nach der Lehre die Berufsoberschule besuchen, und wenn sich in der schulischen Entwicklung oder in der Lehre eine deutliche Begabung zeigt. Bei der erforderlichen Interessenabwägung überwiegt das Ausbildungsinteresse, wenn der bisher erlernte Beruf (als Einzelhandelskaufmann mit einem höchstens erzielbaren monatlichen Bruttogehalt von 1.700 EUR) keine ausreichende Lebensgrundlage zur Sicherung des eigenen Unterhalts und des Mindestunterhalts für zwei Kinder bietet, die Unterhaltspflicht noch über viele Jahre besteht, der Unterhaltspflichtige gute Chancen hat, im späteren Berufsleben Fuß zu fassen, die Ausbildung in absehbarer Zeit abgeschlossen werden kann und die Eltern des Unterhaltspflichtigen als leistungsfähige Verwandte in Betracht kommen (OLG München, Beschl. v. 31.7.2012 – 30 UF 220/12, FamRZ 2013, 793).
  4. An die besonderen Umstände, aufgrund derer der Unterhaltsschuldner sich darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass der Unterhaltsgläubiger sein Recht nicht mehr durchsetzen werde, sind strenge Maßstäbe anzulegen, wenn die Verwirkung titulierter Ansprüche in Frage steht. Verspricht die Vollstreckung eines titulierten Anspruchs keinen Erfolg, weil der Schuldner über pfändbares Einkommen nicht verfügt, muss das Umstandsmoment und damit die Verwirkung in aller Regel verneint werden (OLG Brandenburg, Beschl. v. 7.3.2013 – 13 UF 66/12, MDR 2013, 662).

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