Im Unterhaltsrecht bestehen zahlreiche Auskunftspflichten. Die Auskunft soll die Beteiligten in die Lage versetzen, ihren Anspruch richtig zu bemessen und ein Verfahren durch Abschluss einer einvernehmlichen Unterhaltsvereinbarung zu vermeiden. Eine Auskunft verschafft dem vermeintlichen Unterhaltsberechtigten erst die notwendigen Informationen, um die Höhe seines Unterhaltsbedarfs und das Bestehen eines durch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen begrenzten Unterhaltsanspruchs prüfen zu können.

Materielle Auskunftspflichten sind in § 1361 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 1605 BGB, § 1580 i.V.m. § 1605 BGB, § 1615l Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 1605 BGB und in § 1605 BGB geregelt.

Beim Familienunterhalt ergibt sich während des Zusammenlebens der Ehegatten ein Auskunftsanspruch nicht aus § 1605 Abs. 1 BGB, weil in den §§ 1360, 1360a BGB, anders als in den §§ 1361 Abs. 4, 1580 BGB, nicht auf § 1605 BGB verwiesen wird. Ehegatten sind jedoch nach der Generalklausel in § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB hinsichtlich der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft auch gehalten, einander über die von ihnen vorgenommenen Vermögensbewegungen zu unterrichten. Aus § 242 BGB folgt ebenfalls ein wechselseitiger Anspruch auf Auskunft über die für die Höhe des Familienunterhalts und eines Taschengeldes maßgeblichen finanziellen Verhältnisse.[1]

Beim Trennungsunterhalt und beim nachehelichen Unterhalt steht beiden Ehegatten wechselseitig ein Auskunftsanspruch über die Höhe der Einkünfte und des Vermögens zu (§§ 1580, 1361 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 1605 BGB).

Beim Verwandtenunterhalt nach § 1605 BGB sind sich Verwandte in gerader Linie, insbesondere also Eltern gegenüber ihren Kindern und Kinder gegenüber ihren Eltern verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist.

Beim Elternunterhalt haben mehrere unterhaltspflichtige Geschwister einander Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben, soweit dies für die Berechnung des eigenen Haftungsanteils erforderlich ist. Dieser Anspruch ergibt sich aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, weil die Geschwister nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen für den Unterhalt der Eltern haften und deswegen in einem besonderen Rechtsverhältnis zueinander stehen.[2]

Ein nichtehelicher Elternteil benötigt, obwohl sich sein Unterhaltsbedarf nach der eigenen Lebensstellung und nicht nach der des Unterhaltspflichtigen richtet, gleichwohl eine Auskunft nach § 1615 Abs. 1, 3 Satz 1 i.V.m. § 1605 BGB, um seinen Anspruch berechnen zu können und um sich über die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu informieren.[3] Denn sein Unterhaltsbedarf ist durch den Halbteilungsgrundsatz und damit durch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen begrenzt.[4]

In den genannten Unterhaltsrechtsverhältnissen sind sich der Unterhaltsberechtigte und der Unterhaltspflichtige gegenseitig außergerichtlich und gerichtlich zur Auskunft verpflichtet, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.

Neben den genannten materiell-rechtlichen Verpflichtungen zur Auskunft nach §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1580, 1605 BGB bestehen nach §§ 235 f. FamFG verfahrensrechtliche Auskunftspflichten der Beteiligten und Dritten. Diese Vorschriften gelten in allen Verfahren in Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 FamFG, mithin für die durch Verwandtschaft oder Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht und die durch nichteheliche Elternschaft begründete Unterhaltspflicht.

Eine neue Auskunft kann nach § 1605 Abs. 2 BGB grundsätzlich nur nach Ablauf von zwei Jahren verlangt werden, wenn nicht der Auskunftsberechtigte glaubhaft macht, dass sich das Einkommen oder Vermögen des Auskunftspflichtigen in der Zwischenzeit wesentlich erhöht hat.

Die nach den §§ 1361 Abs. 4 Satz 3, 1580, 1615l Abs. 3 Satz 1, 1605 BGB zu erteilende Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen muss der Auskunftspflichtige grundsätzlich nur auf Verlangen erteilen. Unter gewissen, allerdings engen Voraussetzungen besteht neben der Auskunftspflicht nach dem sich aus § 242 BGB ergebenden Grundsatz von Treu und Glauben eine zusätzliche Verpflichtung zu ungefragten Informationen.[5]

Nachfolgend soll dargestellt werden, welche Verpflichtungen die Beteiligten eines Unterhaltsverhältnisses in Bezug auf die Information des jeweils anderen haben, wann und in welchem Umfang diese bestehen und welche Folgen ein Verstoß gegen die Obliegenheit zu ungefragten Informationen haben kann.

[1] BGH FamRZ 2011, 13 ff., FamRZ 1998, 608; OLG Celle FamRZ 1999, 162.
[2] BGH FamRZ 2011, 13 ff.; FamRZ 2003, 1836 (1838); Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 1 Rn 1162.
[3] OLG Nürnberg BeckRS 2005, 01258.
[5] Hoppenz, FamRZ 1989, 337 ff.; Büttner, FF 2008, 15.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge