Sofern die weiteren Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB, nämlich ein vorsätzliches Handeln in Bezug auf die Schadenszufügung in Kenntnis der Umstände, vorliegen, kann der Betroffene sogar die Zeitschranke des § 238 Abs. 3 FamFG durchbrechen.[58]

Wenn ein Unterhaltsgläubiger erkennt, dass durch veränderte Einkommensverhältnisse ein rechtskräftiger Titel unrichtig geworden ist, steht dem Unterhaltspflichtigen ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB zu, wenn eine vorsätzliche sittenwidrige Ausnutzung des unrichtig gewordenen Urteils/Beschlusses zu bejahen ist. Da es sich bei diesem Anspruch um eine Rechtskraftdurchbrechung handelt, ist er auf Ausnahmefälle beschränkt. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Annahme zu hoher Unterhaltszahlungen durch den Berechtigten im besonderen Maße unredlich und geradezu unerträglich ist.[59]

Der BGH hat in diesem Zusammenhang bei der Prüfung des § 826 BGB eine Pflicht zur ungefragten Information bei einem Urteil bei einer 54-jährigen, seit 10 Jahren nicht mehr berufstätigen Frau bejaht, die wegen schlechten Gesundheitszustandes mit Zustimmung des Mannes während der Trennungszeit keiner Berufstätigkeit nachging und 2 Jahre nach dem Urteil zunächst eine Halbtags- und dann eine Ganztagstätigkeit aufgenommen hatte, ohne das mitzuteilen.[60] Auch einem Rentner, der neben der Rente voll und nicht nur geringfügig tätig war, oblag diese Pflicht, obwohl er ein vorangehendes Unterhaltsabänderungsverfahren erfolgreich auf seine geringen Renteneinkünfte gestützt hatte.[61]

[58] BGH FamRZ 1988, 270.
[60] BGH FamRZ 1986, 450.
[61] BGH FamRZ 1988, 270.

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