1. Zur Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Grundstücksveräußerung, wenn dem Vorsorgebevollmächtigten nur eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht erteilt ist (BGH, Beschl. v. 3.2.2016 – XII ZB 307/15 u. XII ZB 454/15).
  2. a) Das krankheitsbedingte Fehlen eines freien Willens i.S.d. § 1896 Abs. 1a BGB hat das sachverständig beratene Gericht auch dann festzustellen, wenn sich der Betroffene gegen die Bestellung eines Betreuers allein wegen einer vermeintlich wirksamen Vorsorgevollmacht wendet (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 26.2.2014 – XII ZB 577/13, FamRZ 2014, 830, und v. 14.1.2015 – XII ZB 352/14, FamRZ 2015, 648). b) Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären. Insoweit bedarf es nicht zwingend einer förmlichen Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 280 Abs. 1 FamFG (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 19.8.2015 – XII ZB 610/14, FamRZ 2015, 2047). c) Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es bei der wirksamen Bevollmächtigung. d) Zweifel an einer wirksamen Bevollmächtigung, die auch nach den vom Gericht anzustellenden Ermittlungen verbleiben, führen nur dann zur Erforderlichkeit der Betreuung, wenn die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr eingeschränkt ist, entweder weil Dritte die Vollmacht unter Berufung auf diese Bedenken zurückgewiesen haben oder weil Entsprechendes konkret zu besorgen ist (Abgrenzung zu Senatsbeschl. v. 15.12.2010 – XII ZB 165/10, FamRZ 2011, 285, und v. 19.8.2015 – XII ZB 610/14, FamRZ 2015, 2047). (BGH, Beschl. v. 3.2.2016 – XII ZB 425/14)
  3. Zur Frage, wann die Einrichtung einer Betreuung trotz bestehender Vorsorgevollmacht erforderlich sein kann (BGH, Beschl. v. 17.2.2016 – XII ZB 498/15).

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