Auch beim Trennungsunterhalt ist zu entscheiden, ob und in welchem Umfang zur Bedarfsdeckung vorhandenes, verfügbares Vermögen eingesetzt werden muss. In der Regel besteht keine Obliegenheit, vorhandenes Vermögen einzusetzen. Alle Vermögenswerte dienen regelmäßig dazu, ergänzend zu andern Einkünften den eigenen Lebensbedarf auf Lebenszeit zu decken. Durch eine erzwungene Verwendung des Vermögensstamms soll der Unterhaltsberechtigte nicht von zukünftigen, seinem Unterhalt dienenden Einkünften aus dem Vermögen abgeschnitten werden.[42]

[42] OLG Koblenz, Beschl. v. 1.6.2016 – 13 UF 780/15, FamRZ 2017, 108.

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