Leitsatz (amtlich)

Zur Obliegenheit des Trennungsunterhalt begehrenden Ehegattens zum seine Bedürftigkeit mindernden Einsatz des Stammes seines Vermögens.

 

Normenkette

BGB §§ 1361, 1577 Abs. 3 analog

 

Verfahrensgang

AG Neuwied (Beschluss vom 06.11.2015)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Neuwied vom 06.11.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.076 EUR festgesetzt.

 

Gründe

...

2. Im Umfang des sich somit allenfalls von Januar bis Juli 2015 ergebenden Trennungsunterhaltsanspruchs von um die 400 EUR/mtl. und ggfls. von maximal rund 90 EUR/mtl. ab Januar 2016 mangelt es der Antragstellerin sodann jedoch an der unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit.

a) Die Antragstellerin hat den Stamm des von der Schenkung ihres Vaters über 500.000 EUR noch verbliebenen Restbetrags in Höhe von knapp 140.000 EUR bedarfsdeckend einzusetzen.

Zwar steht ihr dieser Vermögenswert nach der Rückzahlung nicht mehr zur Verfügung. Allerdings stand dem Vater der Antragstellerin kein Rückforderungsanspruch zu und dies hätte die Antragstellerin auch erkennen können. Jedenfalls aber hätte sie die Rückzahlung nicht ohne entsprechende fachmännische rechtliche Prüfung vornehmen dürfen. Ihr Verhalten war folglich unterhaltsrechtlich vorwerfbar, so dass der Vermögenswert fiktiv nach wie vor als bei ihr vorhanden zu behandeln ist.

b) Unstreitig hatte allein die Antragstellerin im Jahr 2007 500.000 EUR von ihrem Vater bekommen. Denn das Geld floss zunächst auf ein allein auf ihren Namen lautendes Konto. Der Umstand, dass das Geld anschließend in ein auf beide Eheleute gemeinsam lautendes Depot investiert wurde, vermag an der alleinigen Schenkung an die Antragstellerin nichts zu ändern. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Antragsgegner als Schwiegersohn ebenfalls von der Schenkung profitiert hat. So wurden gemeinsame Ausgaben der Eheleute von diesem Geld bezahlt. Denn vorliegend geht es nicht um eine Rückabwicklung der verbrauchten Gelder, sondern lediglich des der Antragstellerin bei Scheitern der Ehe noch zur Verfügung stehenden Restbetrags von knapp 140.000 EUR.

Zutreffend gehen folglich sowohl das Familiengericht als auch der Antragsgegner davon aus, dass hier jedenfalls in Bezug auf den noch vorhandenen Restbetrag von knapp 140.000 EUR unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt von einer sog. Schwiegerelternschenkung ausgegangen werden kann. Der Vater der Antragstellerin hat das Geld auch nach dem Ergebnis der vom Familiengericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht seinem Schwiegersohn, dem Antragsgegner, geschenkt, sondern seiner eigenen Tochter. Dieser stand der vorliegend allein interessierende Restbetrag von knapp 140.000 EUR nach der Rückabwicklung des gemeinsamen Depots auch wieder allein zur Verfügung.

Anlass der Zuwendung des sich ehemals auf 500.000 EUR belaufenden Vermögenswerts war nach der Zeugenaussage des Vaters der Antragstellerin im Termin am 15.09.2015 vor dem Familiengericht, dass dieser im Zuge seines Ruhestands einen Teil seines Unternehmens unentgeltlich an seinen Sohn, den Bruder der Antragstellerin, übertragen hatte. Aus diesem Grund, so der Zeuge ausdrücklich, habe er sich damals veranlasst gesehen, auch seiner Tochter, der Antragstellerin, etwas zukommen zu lassen und schenkte ihr die 500.000 EUR. Er, so der Zeuge explizit weiter, habe mit der Schenkung seiner Tochter auch ein gutes Leben ermöglichen wollen, weil er selbst gutes Geld verdient gehabt hatte und sein Sohn im Rahmen des Unternehmens auch (Bl. 177 f. d.A.). Darüber hinaus erhielten ebenfalls seine drei Enkelkinder Geldbeträge.

Nach den Bekundungen des Zeugen war die Schenkung der 500.000 EUR mithin in keiner Weise an den Fortbestand der Ehe geknüpft oder - anders als z.B. die Geldgeschenke an die Enkel, die darüber erst ab ihrem 18. Lebensjahr verfügen dürfen - mit Auflagen versehen. Das schließt zwar nicht aus, dass die Schenkung auch der Ehe der Beteiligten zugutekommen sollte. Diese ohnehin mehr oder weniger notwendige Folge einer Schenkung in diesem Ausmaß stellte jedoch nach der Aussage des Zeugen nicht die Geschäftsgrundlage der Zuwendung dar. Letzteres wird darüber hinaus auch schon daraus deutlich, dass das Motiv für die Rückforderung des Zeugens (vorrangig) war, dass der Antragsgegner im Zuge der Vermögensauseinandersetzung Zugriff auf die Gelder bekommen könnte, die er seiner Tochter zugewandt hatte. Durch die Rückforderung sollte der noch vorhandene Vermögenswert von knapp 140.000 EUR also keinesfalls der Antragstellerin entzogen werden. Vielmehr war die Rückforderung nur Mittel zum Zweck, um zu vermeiden, dass der Antragsgegner nach der Trennung von diesem noch vorhandenen Restbetrag irgendwie profitieren könnte. Ein solcher Wunsch des Vaters der Antragstellerin mag zwar nachvollziehbar sein. Eine rechtliche Grundlage im Gesetz für die erfolgte Rückübertragung gab und gibt dies ihm allerdings nicht.

c) Muss sich die Antragstellerin folglich so ...

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