Führt der Abzug von Zahlungen für Verbindlichkeiten zur Leistungsunfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils, kann eine Obliegenheit zur Stellung eines Insolvenzantrages bestehen. Dies kommt im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht u.U. in Betracht, wenn dieses Verfahren zulässig und geeignet ist, den laufenden Unterhalt der minderjährigen Kinder dadurch sicherzustellen, dass ihm der Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird. Eine Ausnahme gilt dann, wenn Umstände vorliegen, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen. Das ist der Fall, wenn die Einleitung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des unterhaltspflichtigen Elternteils diesem mit hoher Wahrscheinlichkeit die Grundlage seiner Erwerbstätigkeit entziehen würde. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet werden. Ein Vermögensverfall wird dabei vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet wird. Unzumutbarkeit kann ferner daraus folgen, dass die Schulden in absehbarer Zeit getilgt sein werden.[23]

[23] OLG Dresden, Beschl. v. 4.12.2015 – 20 UF 875/15, FamRZ 2016, 1172 = NZFam 2016, 119.

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