Da für die unterhaltspflichtigen Kinder untereinander § 1605 BGB nicht gilt, haben sie jeweils untereinander einen Auskunftsanspruch über § 242 BGB gemäß Treu und Glauben, damit der Umfang der anteiligen Haftung bestimmt werden kann.[13] Nicht umfasst wird jedoch ein Auskunftsanspruch auch gegen die Ehegatten der jeweiligen Geschwister, da es insoweit an einem Rechtsverhältnis fehlt.[14] Allerdings umfasst der Auskunftsanspruch gegen die Geschwister auch die vorhandenen Vermögenswerte, wozu auch die Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehegatten als den Unterhalt absichernde Vermögenspositionen gehören.[15] Dazu sind die Geschwister auch in der Lage, da getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten sich nach §§ 1361 Abs. 4, 1580, 1605 BGB Auskunft zur Feststellung der Unterhaltspflicht schulden – im Rahmen des Familienunterhalts folgt eine solche Verpflichtung aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB in groben Zügen.[16] Eine Vorlage von Belegen und die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kann aber nicht verlangt werden.[17]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen