1. Eine Erhöhung des als Festbetrag vorgegebenen Verfahrenswertes in Sorge- und Umgangssachen nach § 45 Abs. 3 FamGKG ist nur geboten, wenn der Arbeitsaufwand des Gerichts und der Verfahrensbevollmächtigten aufgrund besonderer Umstände – beispielsweise wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache – so stark von einem durchschnittlichen Verfahren abweicht, dass der nach § 45 Abs. 1 FamGKG vorgesehene Verfahrenswert zu unangemessen niedrigen Kosten und Gebühren führen würde. Allein die Einholung eines Sachverständigengutachtens und der hiermit regelmäßig verbundene zweite Anhörungstermin reichen für eine Erhöhung des Verfahrenswertes im Regelfall noch nicht aus [entgegen OLG Celle v. 11.2.2011 – 10 WF 399/10, NJW 2011, 1373] (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.9.2014 – 8 WF 105/14).
  2. Der Wert eines gemäß § 1386 BGB auf die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gerichteten Verfahrens ist regelmäßig gem. § 42 Abs. 3 FamGKG auf 5.000 EUR festzusetzen [Bestätigung von OLG Schleswig FamRZ 2012, 897; gegen BGH NJW 1973, 50 und OLG Stuttgart FamRZ 2009, 1621] (OLG Köln, Beschl. v. 3.7.2014 – 12 WF 68/14 und 12 UF 2/14).
  3. Das Textformerfordernis nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG hat einerseits eine Schutz- und Warnfunktion für den Mandanten. Andererseits erleichtert es dem Rechtsanwalt den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nachzuweisen. Diese Funktionen kann die Vergütungsvereinbarung nur dann erfüllen, wenn sie ausreichend bestimmt ist. Bei einer Vergütungsvereinbarung muss eindeutig feststehen, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll. Eine pauschale Bezeichnung der anwaltlichen Tätigkeit lässt nicht den Schluss zu, dass die Vergütungsvereinbarung ohne jede zeitliche Beschränkung auch für alle zukünftigen Mandate gelten soll. Zur Angemessenheit eines Stundensatzes von 300 EUR zzgl. MwSt. für die anwaltliche Tätigkeit, § 3a Abs. 2 RVG. Die Abrechnung eines anwaltlichen Zeithonorars im 15-Minuten-Takt erfordert eine entsprechende Vereinbarung (OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.8.2014 – 2 U 2/14).
  4. Werden in demselben Verfahren sowohl Ansprüche nach § 1 GewSchG als auch Ansprüche nach § 2 GewSchG geltend gemacht, sind die Werte der einzelnen Ansprüche zu addieren (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 12.9.2014 – 4 WF 205/14, NZFam 2015, 84 [N. Schneider]).

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