Die Beschwer eines zur Auskunft Verurteilten richtet sich nach deren Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses Abwehrinteresses kommt es, abgesehen von einem besonderen Geheimhaltungsinteresse, auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den eine sorgfältige Auskunft erfordert. Ist jemand verurteilt worden, über die Einkommensverhältnisse eines Dritten, etwa des Lebensgefährten, Auskunft zu erteilen, der zur Auskunft nicht bereit ist, sind die Kosten für eine entsprechende Rechtsverfolgung gegen diesen zu berücksichtigen und zwar auch dann, wenn eine Auskunftsklage mangels Auskunftsanspruchs gegen diesen wenig Aussicht auf Erfolg hat.[61]

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