Genossenschaften sind nach § 1 Abs. 1 S. 1 GenG Gesellschaften mit einer offenen Mitgliederstruktur. Regelmäßig liegt der Zweck von Wohnungsgenossenschaften vorrangig in der Förderung ihrer Mitglieder durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung.[1] Das Rechtsverhältnis zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern wird nach § 18 GenG durch die Regelungen der Satzung, die von den gesetzlichen Vorgaben nur insoweit abweichen darf, als dass dies ausdrücklich zugelassen ist, bestimmt. Damit ist eine verbandsrechtliche Grundlage der Beziehungen festgelegt. Daran haben sich die Beurteilungen der Rechtsbeziehungen der beteiligten Personen bei der Überlassung von Wohnraum zu orientieren.

[1] Vgl. Lützenkirchen, WuM 1994, 5.

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