Zunächst ist denkbar, dass der verbleibende Ehegatte bereits selber Mitglied der Genossenschaft ist. Möglicherweise hat er sich aus dieser Rechtsposition heraus aber eine Wohnung noch nicht zuweisen lassen. Dies wäre möglich, wenn sein bisheriger Partner dies bereits veranlasst hat, so dass eine weitere Wohnungsnutzung nicht vereinbart werden musste. In Betracht kommt auch, dass eine ausreichende Mitgliedschaft vorlag, jedoch bisher eine Wohnung zur Überlassung wegen anderweitiger Nutzungen nicht zur Verfügung stand. Eine Mitgliedschaft in der Genossenschaft ohne Vereinbarung eines Nutzungsrechts kann auch vorliegen, wenn noch nicht genügend Anteile erworben wurden, um das nach den Statuten Recht zu haben, auch einen Dauernutzungsvertrag über eine Wohnung abschließen zu können.

In diesen Fällen sprechen keine Gründe in der Person gegen den verbleibenden Ehegatten als Mitglied der Genossenschaft. Denn diese hätten dann auch bereits vor der Trennung bestanden. Sie hätten eventuell zu seinem Ausschluss führen können. Wenn die Genossenschaft solche Gründe nicht benennen kann, weil sie nicht vorliegen, wird man einen Anspruch aus dem genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatz erkennen müssen, einen Nutzungsvertrag zumindest dann abschließen zu können, wenn eine ausreiche Anzahl von Anteilen bereits erworben wurde. Da die Statuten der Genossenschaft auch für das Mitglied, das eine Wohnung noch nicht zur Überlassung erhalten hat, bindend sind, kann bei einer nicht ausreichenden Anzahl von Anteilen ein Anspruch auf Überlassung einer Wohnung nur in extremen Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben gegeben sein. Bei einer dahingehenden Abwägung sind vor allem die Interessen der wohnungssuchenden Genossenschaftsmitglieder, die aufgrund der Höhe der erworbenen Anteile die Voraussetzungen für den Abschluss eines Dauernutzungsvertrages bereits geschaffen haben, hinreichend zu beachten.

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