BGH, Beschl. v. 21.9.2022 – XII ZB 264/22

a) Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände, deren Richtigkeit der Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichern muss.

b) Eine nachgeholte Glaubhaftmachung dreieinhalb Wochen nach der Ersatzeinreichung ist nicht unverzüglich erfolgt.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 21.7.2022 – 1 UF 180/20

1. Die Berichtigung der Niederschrift der nichtöffentlichen Sitzung in Kindschaftssachen kann in entsprechender Anwendung von § 42 FamFG bei offenbarer Unrichtigkeit erfolgen.

2. Ob und inwieweit nicht entscheidungserheblicher tatsächlicher Vortrag und im Termin geäußerte Ansichten der Dokumentation bedürfen, ist vom Einzelfall abhängig und steht im Ermessen des Gerichts.

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