Ein Elternteil kann zu einem Gespräch mit dem Sachverständigen zu seiner Unterstützung immer einen Beistand teilnehmen lassen.[20] Nicht immer ist der Beistand eine Person, die der psychischen Unterstützung des betroffenen Elternteils dient, sondern er kann einer Organisation angehören, die zum Ziel hat, das Gespräch mit dem Sachverständigen zu stören oder Anlässe zu finden, die einen Antrag auf Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten. Beistände können somit nicht nur der psychischen Unterstützung dienen, sondern genutzt werden, um die Begutachtung zu stören oder ungültig zu machen. Hierzu gehören beispielsweise auch Vorwürfe, dass der Sachverständige die Rahmenbedingungen nicht eingehalten habe, wie eine sehr ausführliche Aufklärung über die Rechte der Betroffenen, Hinweise auf Datenschutz oder aktuell Hinweise auf Corona und Hygienevorschriften. Bei Anwesenheit eines solchen Beistandes kann der Sachverständige aufgrund der Schweigepflicht und der Anwesenheit des nicht verfahrensbeteiligten Beistands keine Äußerungen und Fragen stellen, welche bereits inhaltliche Informationen gäben, worauf der Sachverständige auch hinweisen sollte.

Ein Hinwirken auf Einvernehmen ist auf dieser Basis nicht möglich, selbst wenn die andere Partei gerne auf diese Möglichkeit des Sachverständigen zurückgreifen würde

Zudem ist der Sachverständige bei Anwesenheit einer dritten Person, die einem Betroffenen beistehen sollte, immer gehalten, das Gespräch audiodigital aufzuzeichnen oder selbst einen Zeugen mitzunehmen, um nicht bei späteren unrichtigen Behauptungen einer Partei in Beweisnot zu kommen.

[20] OLG Düsseldorf BauR 1974, 72; OLG Düsseldorf MDR 1979, 409; OLG München NJW-RR 1988, 1534; OLG Hamm NZFam 2015, 425.

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