BFH, Beschl. v. 27.7.2020 – II B 39/20 (AdV)
Urenkeln steht jedenfalls dann lediglich der Freibetrag in Höhe von 100.000 EUR nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.
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